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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.04.2020 · Fall aus Salzburg

OGH 8 Ob 139/19b

Worum es ging: Kann ich eine ehrverletzende Behauptung sofort gerichtlich stoppen lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wenn Ihnen ein Anspruch auf Unterlassung wegen einer Ehrverletzung oder einer kreditschädigenden Äußerung zusteht, kann das Gericht diesen mit einer vorläufigen Verfügung sichern. Sie müssen dafür nicht eigens beweisen, dass Ihnen eine Gefahr droht. Nimmt der andere die Behauptung als unwahr zurück, müssen Sie die Gefährdung ausnahmsweise doch darlegen.

Nein. Sie müssen nicht dulden, dass der Hauseigentümer einen Schlüssel zu Ihrer Wohnung oder zum Haustor besitzt. Das würde Ihr Recht auf den ausschließlichen Gebrauch der gemieteten Räume beeinträchtigen.

Grundsätzlich nein. Als Wohnungseigentümer haben Sie das Recht, die Schlüssel zu Ihrer Wohnung ausschließlich selbst zu besitzen. Ihr Wohnungseigentum gibt Ihnen das Recht, Ihr Objekt allein zu nutzen und allein darüber zu verfügen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 16 ABGB § 1096 ABGB § 1098 EO § 381 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 52 ZPO § 528

Entscheidungstext

34 Absätze, 10.813 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.2020

Geschäftszahl

8Ob139/19b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Mag. K* L*, und 2. E*gesellschaft mbH, *, beide vertreten durch Dr. Hans Rant & Dr. Kurt Freyler Rechtsanwalt KG in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei EM* GmbH, *, vertreten durch Rechtsanwälte Waltl & Partner in Zell am See, wegen Auskunft, Leistung und Unterlassung, hier wegen einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 2 EO, über den Revisionsrekurs der beklagten und gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 2. Oktober 2019, GZ 22 R 275/19y-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Sankt Johann im Pongau vom 9. September 2019, GZ 6 C 395/19g-2 abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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