ABGB Art. 16
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wer ein geschäftliches Gespräch unter vier Augen ohne Zustimmung des anderen auf Tonband aufnimmt, handelt rechtswidrig. Nimmt ein Angestellter in einer Vertrauensposition ein Gespräch mit dem Arbeitgeber heimlich auf, macht ihn das des Vertrauens unwürdig. Das kann eine Entlassung rechtfertigen.
In der Regel nicht. Wer ein Gespräch ohne Zustimmung des anderen auf einem Tonträger festhält, verletzt dessen Persönlichkeitsrecht. Nur in besonderen Ausnahmefällen wie Notwehr oder bei überwiegenden berechtigten Interessen entfällt die Rechtswidrigkeit; das bloße private Interesse, ein Beweismittel zu haben, genügt dafür nicht.
Kontrolle an sich verletzt Ihre Persönlichkeitsrechte nicht, denn zum Arbeitsverhältnis gehört, dass Sie sich einer Kontrolle unterwerfen. Ihre Treuepflicht verlangt etwa, Privatgespräche einzubekennen; umgekehrt muss der Arbeitgeber jeden Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte auf die schonendste noch zielführende Art vornehmen. Ist die Kontrolle dichter, als es der Kontrollzweck erfordert, kann sie die Menschenwürde berühren.
Nein. Eine systematische, verdeckte Überwachung, auf der Sie erkennbar sind, greift immer in Ihr Recht auf Geheimhaltung ein; erkennbar sind Sie schon dann, wenn die Aufnahme über ein oder mehrere Merkmale einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Gerechtfertigt ist das nur bei einem berechtigten Interesse und nur, wenn die Kamera dafür das schonendste Mittel ist.
Steht ein Eingriff in Ihre Privatsphäre fest, etwa durch eine systematische Videoüberwachung, bei der Sie erkennbar sind, muss der Überwachende beweisen, dass er ein berechtigtes Interesse verfolgte und die Maßnahme dafür geeignet war. Gelingt ihm das, können Sie einwenden, dass es ein schonenderes Mittel gegeben hätte. Trifft das zu, ist keine weitere Abwägung mehr nötig.
Ihre Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht und gegenüber jedermann geschützt. Droht eine Verletzung und besteht die Gefahr, dass sie sich wiederholt, können Sie Unterlassung verlangen. Dafür müssen die strengeren Voraussetzungen, die für Widerruf und dessen Veröffentlichung gelten, nicht vorliegen.
Ihr wirtschaftlicher Ruf ist ebenso umfassend geschützt wie Ihre persönliche Ehre. Greift jemand rechtswidrig ein und droht eine Wiederholung, können Sie Unterlassung verlangen; ob der Eingriff rechtswidrig ist, ergibt nur eine umfassende Abwägung der Interessen. Hatte der Empfänger einer nicht öffentlich vorgebrachten, erwerbsschädigenden Mitteilung daran ein wesentliches Interesse, steht Ihnen der Anspruch nur zu, wenn der Mitteilende die Unwahrheit kannte.
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte darf nicht überspannt werden, weil sonst die Interessen anderer und der Allgemeinheit unerträglich eingeschränkt würden. Es ist daher immer abzuwägen. Dem Interesse am geschützten Gut sind die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenüberzustellen.
Die gesetzliche Bestimmung über die Persönlichkeitsrechte ist nicht bloß ein Programmsatz, sondern eine zentrale Norm unserer Rechtsordnung, aus der sich eigene Rechte ergeben. Sie erkennt die Persönlichkeit als Grundwert an. In ihrem Kern schützt sie die Menschenwürde.
Sie können verlangen, dass die Verletzung unterlassen wird, und bei bereits erfolgten Eingriffen auch deren Beseitigung. Daneben kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. In dringenden Fällen lässt sich der Anspruch mit einer einstweiligen Verfügung sichern.
Ja. Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein Persönlichkeitsrecht, das die Rechtsordnung uneingeschränkt anerkennt. Es wirkt gegenüber jedermann und nicht nur gegenüber einem bestimmten Vertragspartner.
Ja. Ihre persönlichen Rechte wirken gegenüber jedermann, daher können Sie sich auch gegen Eingriffe fremder Personen wehren. Droht eine Verletzung, können Sie Unterlassung verlangen, ohne dass jemandem ein Verschulden nachgewiesen werden muss; ist schon etwas geschehen, können Sie auch die Beseitigung fordern. Nicht jedes Verhalten, das diese Rechte gefährdet, ist aber rechtswidrig.
Ja. Die Achtung Ihrer Geheimsphäre ist ein angeborenes Persönlichkeitsrecht; es schützt gegen das Eindringen in Ihren Privatbereich ebenso wie gegen das Verbreiten von Informationen daraus. Sie können deshalb auf Unterlassung klagen, ohne jemandem ein Verschulden nachweisen zu müssen. Ihr Schutz ist aber gegen das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Meinungsfreiheit abzuwägen.
Auch wenn eine Behörde oder Gemeinde wie eine Privatperson auftritt, ist sie an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das gilt gerade bei der Vergabe von Förderungen. Sie darf also nicht willkürlich zwischen Bewerbern unterscheiden.
Er muss die Störung selbst unterlassen. Wer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, eine unmittelbar von Dritten vorgenommene Störung zu steuern oder zu verhindern, und wem diese Störung nützt, kann selbst auf Unterlassung geklagt werden. Es genügt also nicht, dass er bloß auf die unmittelbaren Störer einwirkt.
Nur ausnahmsweise. Kann nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die andere Seite den Prozess mit falschen Angaben zu gewinnen versucht, befinden Sie sich in einer Notlage; würde man Ihnen dann das Tonband verwehren, hätten Sie womöglich kein wirksames Verteidigungsmittel mehr. Sie müssen aber beweisen, dass Sie die Aufnahme brauchen und Ihr Interesse schwerer wiegt als die Privatsphäre des Gegners.
Ja. Wer in seinem Recht am eigenen Wort verletzt wurde, kann neben der Unterlassung auch die Löschung der rechtswidrig erlangten Aufnahme verlangen. Wendet der andere ein, er brauche sie als Beweismittel, werden die Interessen abgewogen; das allgemeine Interesse an einem besonders starken Beweismittel genügt dafür nicht. Er muss beweisen, dass er seinen Anspruch sonst nicht durchsetzen kann und dass seine Interessen schwerer wiegen als Ihre Privatsphäre.
Die Ehre eines Menschen kann auch nach dem Tod geschützt sein. Nahe Angehörige, etwa die leibliche Tochter des Verstorbenen, dürfen deshalb verlangen, dass ehrverletzende Äußerungen unterlassen werden.
Ihr höchstpersönlicher Lebensbereich ist der Kern Ihrer Privatsphäre und wird gegen Eingriffe in der Regel geschützt, ohne dass gegenläufige Interessen abgewogen werden. Dazu gehören jedenfalls Ihre Gesundheit, Ihr Sexualleben und Ihr Leben in und mit der Familie.
Grundsätzlich nicht. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist ein lebenslanges Rechtsverhältnis, zu dessen Schutzbereich auch das Streben nach persönlichem Kontakt gehört; das haben auch Dritte zu respektieren. Gerichtlich erzwingen können Sie den Zugang gegenüber Dritten aber nur in Ausnahmefällen.
Nicht nur Menschen, sondern auch Unternehmen und andere juristische Personen haben ein Recht auf ihre Ehre. Sie können sich daher gegen Beeinträchtigungen ihres Rufes zur Wehr setzen.
Nein. Eigentümer ist die Person oder Gesellschaft selbst, nicht ihr Name. Ändern sich Name oder Firma, bleibt die Identität aber gewahrt, ändert sich an den Eigentumsverhältnissen nichts; im Grundbuch wird die Namensänderung nur angemerkt. Für diese Anmerkung brauchen Sie eine beweiswirkende Urkunde, bei einer Firma genügt in der Regel ein beglaubigter Firmenbuchauszug.
Ein Unternehmen haftet für das Verhalten einer anderen Person nur, wenn diese seinem Willen unterliegt. Das ist nur dann der Fall, wenn sich schon aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses die Möglichkeit ergibt, ein bestimmtes Verhalten zu verhindern. Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, seine Verträge mit Dritten so zu gestalten, dass es auf deren Verhalten Einfluss nehmen kann.
Nein. Auch wenn das Gesetz einen Ausschluss erlaubt, darf er nicht willkürlich sein. Willkür liegt nicht nur bei verpönten Gründen wie Hautfarbe oder Nationalität vor, sondern schon dann, wenn die angegebenen Gründe nicht nachvollziehbar sind.
Ja. Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein Persönlichkeitsrecht und genießt Abwehrschutz. Sie können verlangen, dass Eingriffe unterlassen werden, und diesen Anspruch auch vorläufig durch eine einstweilige Verfügung sichern lassen.
Die Ärztekammer wirkt bei der Auswahl privatrechtlich mit und ist dabei an die Grundrechte gebunden, besonders an die Gleichbehandlung. Vergabe, Besetzungsvorschläge und die zugrundeliegenden Richtlinien müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die durchschaubar und sachlich gerechtfertigt sind. Einen Anspruch auf den Vertrag hat aber auch der am besten qualifizierte Bewerber nicht.
Ja. Vergibt die Ärztekammer Kassenstellen nach Kriterien, die sachlich nicht gerechtfertigt sind, verletzt sie ein Schutzgesetz und haftet für den daraus entstehenden Schaden. Sie können auch verlangen, dass sie künftige Reihungen unterlässt. Die Reihungsregeln sollen sichern, dass der fachlich Bestqualifizierte zum Zug kommt.