Kann ich eine ehrverletzende Behauptung sofort gerichtlich stoppen lassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 08.04.2020 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei einem Eingriff in die Privatsphäre ist ein Geldersatz nicht adäquat, weshalb von einem unwiederbringlichen Schaden iSd § 381 Z 2 ZPO auszugehen ist.OGH 8 Ob 139/19b, 08.04.2020
- Es kommt darauf an, ob (auch) der in Geld nicht zur Gänze wiederzugutzumachende (wirtschaftliche) Ruf gefährdet ist: In diesem Fall kann dann auf eine gesonderte Gefahrenbehauptung und -bescheinigung verzichtet werden. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt von den jeweiligen besonderen Umständen ab.OGH 6 Ob 194/16x, 24.10.2016
- Anderes gilt bei einer bloßen, nicht die Ehre oder den Kredit schädigenden Verletzung des Namensrechts.OGH 17 Ob 23/11y, 19.09.2011
- Eine unwiederbringliche Schädigung wird bei Persönlichkeitsverletzungen regelmäßig als evident angesehen und bedarf deshalb keines besonderen Prozessvorbringens und Beweisanbots.OGH 4 Ob 176/08y, 20.01.2009
- Hat der Täter (Gegner der gefährdeten Partei) die ehrverletzende Behauptung als unwahr zurückgenommen und so ein zunächst hervorgerufenes rufschädigendes Bild beseitigt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Verletzten nach wie vor unmittelbare Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht drohen, die sich außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftsrechtliche Ächtung oder Ähnliches auswirken könnten. Er müsste vielmehr in einem solchen Fall ausnahmsweise die Gefährdung als Voraussetzung der begehrten Sicherungsverfügung entsprechend § 381 Z 2 EO bescheinigen.OGH 6 Ob 80/01k, 16.05.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011399 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 22.
- OGH 8 Ob 139/19b, 08.04.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1330
- Exekutionsordnung (EO) § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, in der Regel. Wenn Sie geklagt oder angeklagt sind, dürfen Sie alles vorbringen, was aus Sicht eines verständigen Beobachters der Aufklärung dient und Ihrem Standpunkt nützt. Sie dürfen dabei auch Vorwürfe gegen die Gegenseite oder einen Zeugen erheben, um deren Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Bewusst unwahre Behauptungen sind aber nicht gedeckt.
Widerruf und dessen Veröffentlichung können Sie nur verlangen, wenn jemand unwahre Tatsachen über Sie verbreitet hat, die Ihrem Ruf oder Ihrem Fortkommen schaden. Bei einer bloßen Beleidigung ohne solche Tatsachen steht Ihnen ein Widerruf nicht zu.