OGH 5 Ob 58/20w
Worum es ging: Was passiert, wenn in meinem Rechtsmittel ein Antrag fehlt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Hat das Gericht zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen, wird Ihre Eingabe zunächst diesem Gericht vorgelegt, auch wenn Sie sie an das Höchstgericht gerichtet haben. Das Höchstgericht darf erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel doch zulässt. Fehlt in Ihrer Eingabe der nötige Antrag, kann das verbessert werden.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 27.02.2019, 41 C 195/19x-19
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 11.10.2019, 64 R 49/19g-28
Zitierte Paragrafen
ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508
Entscheidungstext
27 Absätze, 3.279 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.04.2020
Geschäftszahl
5Ob58/20w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ ***** KG *****, vertreten durch Dr. Philipp Millauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen 11.416,60 EUR sA, infolge der „außerordentlichen“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2019, GZ 64 R 49/19g-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 27. Februar 2019, GZ 41 C 195/19x-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht
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