OGH 7 Ob 171/19a
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass eine Haftungsausschlussklausel unzulässig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie sich darauf berufen, dass eine Klausel über den Haftungsausschluss sittenwidrig und damit ungültig ist, müssen Sie die Umstände vorbringen, aus denen sich das ergibt. Bestreitet die Gegenseite das, müssen Sie diese Umstände auch beweisen. Bringen Sie den Einwand erst im Rechtsmittelverfahren, wird er nicht mehr behandelt.
Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.
Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.
Auch wenn beide Vertragspartner Unternehmer sind, kann eine Vertragsbestimmung sittenwidrig und damit unwirksam sein. Im Geschäftsverkehr wird dafür aber ein besonders starkes Ungleichgewicht der Rechte verlangt. Je weniger die Bevorzugung des einen Partners sachlich begründet ist, desto eher liegt Sittenwidrigkeit vor.
Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 27.03.2018
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.07.2019, 13 R 90/19d-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
40 Absätze, 9.508 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Geschäftszahl
7Ob171/19a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde B*****, vertreten durch Mag. Franz Paul, Rechtsanwalt in Wien, wegen 57.006,56 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2019, GZ 13 R 90/19d-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. März 2018 (richtig: 2019), GZ 55 Cg 6/18h-14, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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