Welche Vertragsklauseln kann ein Gericht überhaupt überprüfen?
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Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (93 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, so dass vor allem auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen bei der Hauptleistung, also vor allem Ort und Zeit der Vertragserfüllung, nicht unter diese Ausnahme fallen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klausel über den Verfall von "Wohnpunkten" nach fünf Jahren.OGH 7 Ob 176/24v, 15.04.2026
- Hier: Klauseln einer Aktiengesellschaft, die nach ihren Statuten Feriendörfer, Apartmentanlagen, Hotels und ähnliche Einrichtungen erstellt, erwirbt, mietet, verwaltet und betreibt, um diese in erster Linie ihren Aktionären und Partnern zu möglichst vorteilhaften Konditionen zur Verfügung zu stellen.OGH 7 Ob 176/24v, 15.04.2026
- Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter die mit der Errichtung des Mietvertrags verbundene Bearbeitungsgebühr trägt. Die Klausel verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil die Beklagte nicht darlegt, welche konkreten Kosten dem Zusatzentgelt gegenüberstehen.OGH 6 Ob 67/25h, 18.03.2026
- Hier: Klausel einer Fluglinie zu Umbuchungsgebühren.OGH 2 Ob 202/25g, 26.02.2026
- Hier: Preisänderungsklausel in einem Stromliefervertrag zwischen zwei Unternehmern.OGH 5 Ob 162/25x, 29.01.2026
Alle 58 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Klauseln in einem Kreditvertrag - VerbandsverfahrenOGH 1 Ob 177/24x, 11.11.2025
- Die Vereinbarung von Bearbeitungsspesen in einem Kreditvertrag unterliegt auf der Grundlage, dass Zusatzentgelte, die nicht der Abgeltung einer nur im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung dienen, sondern die Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen und das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.OGH 2 Ob 52/25y, 23.10.2025
- Eine Regelung, die die Zinsen für eine Spareinlage jeweils in fixen Prozentsätzen für einen bestimmten Anfangszeitraum und die Zeit danach festlegt, betrifft im Gegensatz zu einer Zinsanpassungsklausel die Festlegung einer Hauptleistungspflicht.OGH 3 Ob 45/25a, 23.07.2025
- Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen und der Ausstellung einer Löschungsquittung.OGH 7 Ob 169/24i, 19.02.2025
- Bei einer Servicegebühr, die bei einer Essensbestellung auf einer Lieferplattform anfällt, handelt es sich um das von dem Betreiber der Plattform dem Kunden verrechnete Entgelt für ihre (Haupt-)Leistung, nämlich die Vermittlung des Vertrags zwischen dem Partnerbetrieb und dem Kunden unter Verwendung der dafür zur Verfügung gestellten Plattform.OGH 9 Ob 116/24k, 13.02.2025
- Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling.OGH 7 Ob 105/24b, 28.08.2024
- Hier: Klausel zu Servicegebühr von "max. € 2,-". Dabei handelt es sich um kein Zusatzentgelt, das das eigene Leistungsversprechen einschränkt, verändert oder aushöhlt. Nach den Feststellungen wird hier ein Gesamtpreis vereinbart, der die gegenständliche Servicegebühr bereits beinhaltet und vor Abgabe der Bestellung konkret ausgewiesen wird.OGH 9 Ob 34/24a, 24.04.2024
- Zur Kontrollunterworfenheit von Wertsicherungsvereinbarungen in Bestandverträgen.OGH 8 Ob 6/24a, 22.03.2024
- Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag, die eine Änderung bzw den Ausfall von Leistungen regelt.OGH 6 Ob 205/23z, 20.12.2023
- Hier: Kontoführungentgelt bei Bausparvertrag unterliegt der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB.OGH 4 Ob 74/22v, 17.10.2023
- Hier: Klausel in Pauschalreisevertrag, die Abgeltung bei Buchung für stärkste Reisezeit ("Peak Week-Zuschlag") und für Müllentsorgung ("Green-Beitrag") vorsieht.OGH 9 Ob 18/23x, 27.09.2023
- Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten in AGB, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen, die also bloß eine in die AGB „verschobene“ Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundenen Aufwendungen darstellt, gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB ist.OGH 9 Ob 18/23x, 27.09.2023
- Hier: aufladbare Gutscheinkarten: Die Rücktausch- und Bereithaltungspflichten sind Nebenpflichten, die der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB zugänglich sind.OGH 4 Ob 232/22d, 25.04.2023
- Hier: Servicepauschale FitnesscenterOGH 5 Ob 169/22x, 18.04.2023
- Eine Klausel, die dem Versicherungsnehmer ein Rentenwahlrecht anstelle der grundsätzlich vereinbarten einmaligen Kapitalabfindung einräumt und die Rechnungsgrundlagen dieser Rente regelt, betrifft nicht die Hauptleistung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags mit Rentenwahlrecht.OGH 7 Ob 13/23x, 22.03.2023
- Hier: Klausel in einem Fitnessstudiovertrag, die eine Verwaltungspauschale, Chipgebühr und halbjährliche Servicepauschale neben dem monatlichen Mitgliedsbeitrag vorsieht.OGH 8 Ob 80/22f, 23.02.2023
- Hier: Beurteilung einer Klausel in einem Fitnessstudiovertrag, die eine einer Chipgebühr ähnliche Zutrittsgebühr vorsieht, als nichtig.OGH 10 Ob 53/22z, 22.11.2022
- Hier: Klausel betreffend Zinsenrückrechnung bei Bausparverträgen (Klausel 4).OGH 8 Ob 125/21x, 25.01.2022
- Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 2].OGH 1 Ob 201/20w, 18.05.2021
- Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit.OGH 4 Ob 143/17h, 24.08.2017
- Einzelheiten über die Berechnung des Entgelts und über das Gegenrechnen von Guthaben gehören zu den Modalitäten der Preisberechnung.OGH 9 Ob 14/17z, 24.05.2017
- Die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit, sich durch die Entgegennahme von Telefongesprächen Gutschriften zu erwerben ist kein Teil der Hauptleistung.OGH 9 Ob 14/17z, 24.05.2017
- Hier: Klausel eines Wettanbieters, die eine nachträgliche Stornierung bereits angenommener Wetten und damit ein einseitiges Rücktrittsrecht ermöglicht, fällt nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle.OGH 6 Ob 45/16k, 30.05.2016
- Hier: Kreditbearbeitungsentgelt einer Bank als kontrollfreie Hauptleistungspflicht.OGH 6 Ob 13/16d, 30.03.2016
- Für die Kontrollunterworfenheit einer Klausel ist nicht maßgeblich, ob diese vom dispositiven Recht abweicht oder nicht. Dieser Umstand hat vielmehr nur für die Beurteilung Bedeutung, ob die Klausel gröblich benachteiligend ist.OGH 6 Ob 13/16d, 30.03.2016
- Unter die Ausnahme des § 879 Abs 3 ABGB fallen nur die „Hauptpunkte“, also die essentialia negotii. Nicht jede Vertragsbestimmung, die die Leistung oder das Entgelt betrifft, ist aufgrund dieses Umstands von der Inhaltskontrolle ausgenommen, sondern lediglich die individuelle ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistungen. Kontrollfähig bleiben hingegen allgemeine Umschreibungen, welche zB weitere Details der Preisberechnung betreffen.OGH 6 Ob 13/16d, 30.03.2016
- Hier: Zahlungsmodalitäten in einem Seminarvertrag, der im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Vorsorgekonzepts, dem eine kapitalbildende Lebensversicherung zugrunde liegt, abgeschlossen wurde.OGH 7 Ob 73/15h, 02.07.2015
- Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010.OGH 7 Ob 201/12b, 23.01.2013
- Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots.OGH 4 Ob 164/12i, 17.12.2012
- Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers.OGH 7 Ob 22/12d, 28.06.2012
- Dies gilt auch für eine in AGB enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist (7 Ob 75/11x mwN).OGH 7 Ob 22/12d, 28.06.2012
- Anders als bei Vertragsgestaltungen, bei welchen umfangreiche Investitionsverpflichtungen des Mieters als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung vereinbart werden (vgl etwa 3 Ob 633/85) ist die Vereinbarung von „Endausmalpflichten“ und vergleichbaren „Endrenovierungspflichten“ trotz deren „funktionellen“ Entgeltcharakters als Vereinbarung Nebenleistungen zu qualifizieren, welche der Inhaltskontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB unterliegt.OGH 2 Ob 215/10x, 27.02.2012
- Hier: Die Überwälzung unbestimmter Erhaltungsarbeiten auf den Mieter ist als Nebenbestimmung und nicht als Hauptleistung zu qualifizieren.OGH 2 Ob 73/10i, 22.12.2010
- Was eine Haupt‑ bzw Nebenleistung eines Vertrags ist, der auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern abgeschlossen wurde, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den allfälligen Vorstellungen des Verwenders der Formblätter oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen.OGH 1 Ob 105/10p, 06.07.2010
- Hier: Die Vereinbarung der Möglichkeit einer einseitig anordenbaren Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen betrifft keinen Hauptpunkt.OGH 6 Ob 100/10i, 24.06.2010
- Hier: AGB‑Klauseln einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen.OGH 6 Ob 220/09k, 19.05.2010
- Die Laufzeit der Anleihe ist nicht Hauptleistungspflicht, sondern lediglich Nebenverpflichtung.OGH 6 Ob 220/09k, 19.05.2010
- Eine Bestimmung, die nur Bedingungen (Verzug mit der Rückstellung; Verlangen des Leasinggebers) und Modalitäten („umgehend“) der Leistungserbringung regelt, ist der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB nicht entzogen (Klausel 29).OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Die Klausel des Inhalts: „Für die einzelnen Zinsperioden kommen folgende Zinssätze zur Anwendung: <br/>Für die Zinsperioden vom 28. September 2006 bis 28. September 2007:<br/> Zinssatz der Vorperiode *140 % minus EURIBOR Zinssatz ...<br/>Für die Zinsperioden vom 28. September 2012 bis 28. September 2015:<br/> Zinssatz der Vorperiode *200 % minus EURIBOR Zinssatz“<br/>[jeweiliges Abstellen auf den Zinssatz der Vorperiode] widerspricht § 879 Abs 3 ABGB, weil ein einmal erreichter Zinssatz von 0 % ungeachtet jeder weiteren Entwicklung des EURIBOR bis zum Ende der Laufzeit des Snowball Bond X festgeschrieben wird.OGH 7 Ob 15/10x, 17.03.2010
- Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben, fallen nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle.OGH 6 Ob 212/09h, 17.12.2009
- Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln (zB in welcher Form eine Preisanpassung bei geänderten Marktverhältnissen erfolgt), fallen nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB fallen.OGH 5 Ob 138/09v, 13.10.2009
- Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013").OGH 9 Ob 81/08i, 30.09.2009
- Die „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses stellt in diesem Sinne jedenfalls keine Hauptleistung dar.OGH 6 Ob 104/09a, 18.09.2009
- Hier: AGB für Finanzierungsleasing.OGH 4 Ob 59/09v, 08.09.2009
- Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Die HSL haftet weder für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des LO, noch für Schäden aus dessen Gebrauch. Mit der Übernahme gilt das LO als vom LN in jeder Hinsicht genehmigt. Der LN tritt in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung anstelle der HSL gegenüber die Lieferfirma ein und hält die HSL in allen diesen Punkten schad- und klaglos. Im Fall der erfolgten Abtretung solcher Ansprüche darf der LN das Recht auf Rücktritt und auf Wandlung von Verträgen mit Dritten erst nach schriftlicher Zustimmung des HSL ausüben. Soweit dem Leasingnehmer als Konsument - insbesondere durch § 8 und 9 KSchG - unabdingbare Rechte eingeräumt werden, bleiben diese unberührt." verstößt wegen Aushöhlung der Verschaffungspflicht des Leasinggebers gegen § 879 Abs 3 ABGB.OGH 3 Ob 12/09z, 19.05.2009
- Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Kann eine Übergabe/Übernahme aus anderen Gründen als infolge des Annahmeverzugs des LN nicht innerhalb einer üblichen Frist erfolgen, ist die HSL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der LN hat in diesem Fall der HSL alle Aufwendungen samt Zinsen und Spesen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages, insbesondere aus Leistungen an Dritte, entstanden sind oder noch entstehen." verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB.OGH 3 Ob 12/09z, 19.05.2009
- Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle.OGH 3 Ob 12/09z, 19.05.2009
- Die Regelung der bei Unterlassung der Kündigung eintretenden automatischen Vertragsfortsetzung betrifft keinen Hauptpunkt und unterliegt der Inhaltskontrolle.OGH 6 Ob 241/07w, 17.12.2008
- In AGB enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, schränken das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändern es oder höhlen es aus und unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.OGH 6 Ob 253/07k, 07.08.2008
- Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen.OGH 6 Ob 253/07k, 07.08.2008
- Die Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist zwar eng auszulegen, die Beschreibung der Leistung selbst fällt aber jedenfalls darunter (hier: Netzabdeckung bei Mobiltelefonnetz).OGH 4 Ob 227/06w, 20.03.2007
- Verfallsklauseln fallen daher nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.OGH 4 Ob 112/04f, 18.08.2004
- Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln, fallen unter § 879 Abs 3 ABGB.OGH 3 Ob 146/99p, 24.05.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016908 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 8 Ob 141/25f, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 123/25s, 23.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 176/24v, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 67/25h, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 15/26k, 18.03.2026, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 202/25g, 26.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 111/25m, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 19/25x, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 162/25x, 29.01.2026, Fall aus Burgenland
- OGH 1 Ob 177/24x, 11.11.2025, Fall aus Wien
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