Was zählt überhaupt als Allgemeine Geschäftsbedingungen?
betrifft Konsumenten, Unternehmer, Vertragspartner
Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Was unter den (auch noch in den §§ 879 Abs 3 ABGB und 28 KSchG verwendeten) Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen" und „Vertragsformblätter" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Im Hinblick auf eine teleologische Verwandtschaft zwischen dem Anliegen des deutschen AGBG einerseits und dem KSchG andererseits wird nach herrschender Meinung eine Orientierung an § 305 BGB (ehemals § 1 AGBG) für angezeigt erachtet (so schon 7 Ob 207/04y). Diese Definition deckt auch den Begriff der „Vertragsformblätter" ab; eine Differenzierung zwischen diesen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch entbehrlich, da die rechtlichen Konsequenzen der Verwendung gesetzwidriger Klauseln völlig gleich sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Teil eines Informationsblattes einer Fluglinie, das nicht Bestandteil des Buchungsvorgangs und damit des abgeschlossenen Vertrags ist.OGH 2 Ob 202/25g, 26.02.2026
- Hier: Einmalige Bearbeitungsspesen in einem Kreditvertrag.OGH 2 Ob 52/25y, 23.10.2025
- Hier: Rahmenvereinbarungen H950 und H970 als Teil der AGB.OGH 7 Ob 172/23d, 24.01.2024
- Hier: Ausarbeitung des Vertragswerks durch die Maklerin des Versicherungsnehmers mit Gestaltungsmöglichkeit durch den Versicherer.OGH 7 Ob 136/22h, 25.01.2023
- Von einer individuellen Vereinbarung kann in Abgrenzung von einem Formularvertrag nur gesprochen werden, wenn der Geschäftspartner auch hinsichtlich des Vertragsinhalts eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener berechtigter Interessen hat; wenn und soweit es ihm also möglich war, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Sein Vertragspartner muss daher zu einer Abänderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein.OGH 2 Ob 76/22y, 30.05.2022
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Bestimmungen der AHVB-KWT 2013.OGH 7 Ob 20/22z, 25.05.2022
- Hier: Ein als „Hinweis“ titulierter Vertragsbestandteil (Klausel 2); Eine Tatsachenbestätigung, die in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist (Klausel 1).OGH 8 Ob 125/21x, 25.01.2022
- Hier: Entgeltangaben im Preisblatt.OGH 5 Ob 15/20x, 22.10.2020
- Hier: Festlegung von Mahngebühren einer Bank in einer – „Unsere Konditionen“ – übertitelten Preisauflistung.OGH 10 Ob 60/17x, 20.02.2018
- Anleihebedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Dass der benachteiligte Vertragspartner ein qualifizierter Anleger im Sinn des § 5 Abs 1 Z 5a KMG ist, steht der Anwendung nicht entgegen.OGH 6 Ob 220/16w, 26.09.2017
- Auch eine durch ein Schreiben oder eine Mitteilung erklärte Änderung eines bestimmten Vertragspunkts unterliegt der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 28 KschG.OGH 9 Ob 14/17z, 24.05.2017
- Hier: AGB‑Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage.OGH 1 Ob 192/16s, 23.11.2016
- Hier: „Mitteilungen“ über die Umstellung auf elektronische Rechnungen sind „allgemeine Geschäftsbedingungen“ bzw. „Vertragsformblätter iSv § 28 KschG.OGH 4 Ob 117/14f, 17.07.2014
- Hier: Bedingungen für PartizipationsscheineOGH 2 Ob 84/13m, 29.04.2014
- Hier: Unter Verwendung von Textbausteinen im Wege automatischer Textverarbeitung erstellte Verträge, die bloß für den Einzelfall angepasst werden.OGH 6 Ob 206/12f, 27.02.2013
- Hier: Erhaltungspflicht des Bestandnehmers in einem Einkaufszentrum.OGH 7 Ob 93/12w, 28.11.2012
- Nicht verhandelte und aus der Sicht des Verwenders eines Vertragsformulars jedenfalls beizubehaltende Klauseln in Vertragsformularen stellen Vertragsformblätter im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB dar, auch wenn andere Vertragspunkte erörtert und über Wunsch des Vertragspartners abgeändert wurden.OGH 7 Ob 93/12w, 28.11.2012
- Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (7 Ob 15/10x; 7 Ob 89/08a ua). Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nur dann nicht vor, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (7 Ob 89/08a).OGH 9 Ob 69/11d, 29.05.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123499 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 7 Ob 176/24v, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 100/25d, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 202/25g, 26.02.2026, Fall aus Wien
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- OGH 4 Ob 75/25w, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 77/25g, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 168/25g, 18.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 52/25y, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 43/25a, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 45/25v, 29.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 864a
- ABGB § 879
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 28 · Unterlassungsanspruch
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