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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.04.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 17/20p

Worum es ging: Kann ich im Arbeitsverfahren die Zuständigkeitsentscheidung bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Entscheidet das Gericht in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache über seine richtige Besetzung oder Zuständigkeit, greift die sonstige Sperre gegen ein Rechtsmittel nicht. Der weitere Weg zum Obersten Gerichtshof steht aber nur offen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 37 ASGG § 4 ASGG § 50 JN § 43 JN § 45 JN § 7 ZPO § 477 ZPO § 514 ZPO § 528

Entscheidungstext

45 Absätze, 13.370 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Geschäftszahl

8ObA17/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr.

Stefula als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** L*****, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei A*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage nach Art XLII EGZPO; Streitwert jeweils 5.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. November 2019, GZ 6 Ra 59/19x-13, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. April 2019, GZ 34 Cga 127/18d-9, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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