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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.1995

ASGG § 37

Unrichtige Gerichtsbesetzung § 37. (1)Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die §§ 11, 11b oder 12 Abs. 1 oder 3 zweiter Halbsatz verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den §§ 11 und 12 zusammengesetzt war, ist der § 260 Abs. 4 ZPO sinngemäß anzuwenden, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs. 1) vertreten waren. (2)Ein Verstoß gegen den § 12 Abs. 2, Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 4 bis 6 oder gegen den § 26 Abs. 4 kann nicht geltend gemacht werden. (3)Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung bezweifelt, so hat das Gericht, sofern nicht nach Abs. 1 eine Heilung eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist. Gleichzeitig mit der Verkündung dieses Beschlusses kann der Senat anordnen, daß sogleich in der Hauptsache verhandelt wird; der § 261 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ändert sich nach dem Beschluß die Gerichtsbesetzung, so ist § 412 Abs. 2 ZPO anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Entscheidet das Gericht in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache über seine richtige Besetzung oder Zuständigkeit, greift die sonstige Sperre gegen ein Rechtsmittel nicht. Der weitere Weg zum Obersten Gerichtshof steht aber nur offen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Ob ein Gerichtshof als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Zusammensetzung entscheidet, ist keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern der richtigen Besetzung. Ein solcher Fehler kann geheilt werden, wenn beide Seiten zum Zeitpunkt des Verstoßes durch fachkundige Personen vertreten waren.

Ja. Der Ausspruch darüber, in welcher Besetzung das Gericht verhandelt und entscheidet, wirkt auch für ein späteres Rechtsmittelverfahren. Er bestimmt zugleich, nach welchen Regeln sich richtet, ob Ihr Rechtsmittel zulässig ist.

Nein. Beim Arbeits- und Sozialgericht wirken fachkundige Laienrichter mit, die derselben Berufsgruppe angehören sollen wie die Streitparteien; auf das genaue Fachgebiet Ihres Betriebs kommt es dabei nicht an. Selbst wenn dagegen verstoßen wurde, können Sie das im Verfahren nicht mehr aufgreifen.

Ja. Gegen die Überweisung an ein anderes Gericht gibt es grundsätzlich kein Rechtsmittel. Wurde die Überweisung aber ausdrücklich gegen das Gesetz ausgesprochen, etwa ohne Antrag des Klägers, können Sie dagegen doch vorgehen.

Ja. Dieser schwere Mangel gilt nur dann als geheilt, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat und Sie die Gelegenheit hatten, die Besetzung vorher zu beanstanden. Waren Sie abwesend oder wurde ohne Verhandlung entschieden, können Sie die falsche Besetzung noch geltend machen.

Ein Beschluss über die Gerichtsbesetzung, der schon vor Zustellung der Klage gefasst wurde, bindet den Beklagten nicht und kann von ihm auch nicht bekämpft werden. Er darf aber im laufenden Verfahren Einwände gegen eine seiner Ansicht nach falsche Besetzung erheben. Über solche Einwände muss mit einem anfechtbaren Beschluss entschieden werden.

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