OGH 5 Ob 62/20h
Worum es ging: Welche Pflichten kann man als Last ins Grundbuch eintragen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine solche Last verpflichtet den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu Leistungen. Diese Leistungen müssen mit dem Ertrag des Grundstücks nicht zusammenhängen. Die Last darf aber nicht dazu benützt werden, die strengeren Regeln für Pfandrechte zu umgehen; in Zweifelsfällen ist die Eintragung nur zulässig, wenn der Versorgungszweck außer Zweifel steht.
Ja. Eine Reallast belastet ein Grundstück so, dass der jeweilige Eigentümer für wiederkehrende Leistungen einstehen muss, meist zu Versorgungszwecken. Sie kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen. Nicht jede beliebige Beschränkung lässt sich auf diese Weise begründen.
Nein. Neue dauernde Lasten auf einem Grundstück sind zwar möglich, sie müssen sich aber an den überlieferten Formen solcher Lasten orientieren. Fehlt eine regelmäßig zu erbringende Leistung, die mit den Erträgnissen der Liegenschaft zusammenhängt, kommt eine solche Last nur in Betracht, wenn sie eindeutig der Versorgung dient.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kufstein, 25.09.2019
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 08.01.2020, 51 R 89/19s
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 14
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.05.2020
Geschäftszahl
5Ob62/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Stadtgemeinde K*, vertreten durch die Rechtsanwälte Waldbauer Paumgarten Naschberger und Partner GmbH & Co KG, Kufstein, wegen Einverleibung von Reallasten an der Liegenschaft EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Jänner 2020, AZ 51 R 89/19s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 25. September 2019, TZ 3802/2019, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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