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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.06.2020 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 90/20a

Worum es ging: Wie bleibt mir der Weg gegen die Unzuständigkeit meines Gerichts offen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie darauf bestehen wollen, dass das angerufene Gericht zuständig ist, dürfen Sie keinen Antrag auf Überweisung stellen. Mit einem solchen Antrag nehmen Sie die Entscheidung im Vorhinein an und verlieren jedes Rechtsmittel dagegen.

Nein. Bejaht ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit, ist das nie anfechtbar, auch nicht mit dem Einwand, es liege ein schwerer Verfahrensfehler oder eine Verletzung zwingenden Rechts vor. Nur der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit ist unter engen Voraussetzungen bekämpfbar.

Nein. Bejaht ein Gericht nach Beginn des Verfahrens seine sachliche Zuständigkeit, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar, gleichgültig womit sie begründet wurde. Das gilt selbst dann, wenn ein schwerer Verfahrensfehler oder die Verletzung zwingenden Rechts behauptet wird. Der Sinn ist, den bereits geleisteten Verfahrensaufwand nicht zu verlieren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 45 JN § 49 ZPO § 261 ZPO § 528

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.311 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.06.2020

Geschäftszahl

5Ob90/20a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei N*****, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart, Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Feststellung und Unterlassung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. April 2020, GZ 3 R 22/20i-20, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 10. März 2020, GZ 8 Cg 113/19y-15, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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