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Kann ich bekämpfen, dass sich das Gericht für zuständig hält?

günstig für Kläger betrifft Beklagter, Kläger, Prozessparteien
Nein. Bejaht ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit, ist das nie anfechtbar, auch nicht mit dem Einwand, es liege ein schwerer Verfahrensfehler oder eine Verletzung zwingenden Rechts vor. Nur der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit ist unter engen Voraussetzungen bekämpfbar.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 23.06.2020 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Durch die Neufassung des § 45 JN durch die ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt und nunmehr klar ausgedrückt werden, dass die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes nie angefochten werden könne.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046318 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 25.

Genannte Normen

JN idF ZVN 1983 §45

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Anfechtung der Zuständigkeit trotz Obsiegens

Haben Sie rechtzeitig eingewendet, dass das Gericht nicht zuständig ist, dürfen Sie diesen Punkt auch dann bekämpfen, wenn Sie in der Sache gewonnen haben. Solange das abweisende Urteil nicht rechtskräftig ist, belastet Sie die Entscheidung, mit der das Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat.

günstig für Beklagter Eigener Überweisungsantrag und Rechtsmittel

Nein. Beantragen Sie, die Sache an ein anderes Gericht zu überweisen, unterwerfen Sie sich damit im Vorhinein einer solchen Entscheidung. Sie können den Beschluss dann nicht mehr bekämpfen, weil er Ihnen nicht schadet.

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