OGH 1 Ob 97/20a
Worum es ging: Haftet der Staat für eine falsche Auskunft des Richters?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur eingeschränkt. Ersatz gibt es, wenn die Belehrung in Unkenntnis des Gesetzes oder der einhelligen Rechtsprechung falsch war. War die Auffassung des Richters dagegen vertretbar, liegt nicht einmal ein leichtes Versehen vor.
Weicht eine Behörde oder ein Gericht von einer eindeutigen Gesetzeslage oder von gefestigter Rechtsprechung ab, ohne dass das noch vertretbar wäre und ohne erkennbar sorgfältige Überlegung, kann das in der Regel einen Ersatzanspruch auslösen. Für Unkenntnis der Gesetze und der einhelligen Rechtsprechung haften staatliche Stellen und juristische Fachleute grundsätzlich gleich streng.
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 22.02.2019, 3 Cg 10/18g-9
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 19.09.2019, 4 R 62/19v-13
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
53 Absätze, 23.581 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2020
Geschäftszahl
1Ob97/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** H*****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 8.520,08 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 7.147,94 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 1.372,14 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. September 2019, GZ 4 R 62/19v-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 22. Februar 2019, GZ 3 Cg 10/18g-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 625,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
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