Haftet der Staat für eine falsche Auskunft des Richters?
günstig für Staat betrifft Prozessparteien, Geschädigte, Gerichte
Nur eingeschränkt. Ersatz gibt es, wenn die Belehrung in Unkenntnis des Gesetzes oder der einhelligen Rechtsprechung falsch war. War die Auffassung des Richters dagegen vertretbar, liegt nicht einmal ein leichtes Versehen vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 24.06.2020 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Aus einer unrichtigen Rechtsbelehrung durch einen Richter können Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden; eine Haftung der Republik Österreich hat jedoch nur einzutreten, wenn die Rechtsbelehrung in Unkenntnis der Gesetze bzw einhelliger Lehre und Rechtsprechung unrichtig erfolgte; eine vertretbare Auffassung stellt auch kein leichtes Verschulden bzw Versehen dar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine zu korrigierende grobe Verkennung der Rechtslage, weil bis zum Zeitpunkt der argumentierbaren anderslautenden Rechtsansicht der zuständigen Beamtin höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht vorlag.OGH 1 Ob 105/15w, 08.07.2015
- Soweit die Rechtsbelehrung unvertretbar ist.OGH 1 Ob 154/98y, 25.08.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049814 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 1 Ob 97/20a, 24.06.2020, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AHG §1 Ca; AHG §1 Cd1a
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