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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.07.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 14/20z

Worum es ging: Muss ich für den Lift zahlen, den ich kaum nützen kann?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bleibt Ihre Möglichkeit, den Aufzug zu nützen, erheblich hinter jener anderer Miteigentümer zurück, kann die Mehrheit einen anderen Verteilungsschlüssel vereinbaren, oder Sie können eine Entscheidung des Gerichts erwirken. Sie müssen dafür nicht vollständig von der Nutzung ausgeschlossen sein.

Ja. Wer auf eine tatsächlich vorhandene Nutzungsmöglichkeit einseitig verzichtet, bleibt beitragspflichtig. Das gilt auch, wenn Sie die Möglichkeit durch eigene Umbauarbeiten beseitigen oder ihre Herstellung unterlassen; es zählt die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht Ihre tatsächliche Nutzung.

Für den Verteilungsschlüssel bei einer Gemeinschaftsanlage kommt es auf die objektive Möglichkeit an, sie zu nützen. Wie oft Sie die Anlage tatsächlich benützen, spielt keine Rolle.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 37 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

44 Absätze, 19.021 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.07.2020

Geschäftszahl

5Ob14/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. D* KG, 2. E* GmbH, *, vertreten durch Dr. Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Schwechat, gegen die Antragsgegner 1. D*, 2. M*, 3. Mag. C*, vertreten durch die Lattenmayer, Luks & Enzinger GmbH in Wien, 4. Mag. B*, 5. S*, 6. C*, 7. E*, 8. Dr. H*, 9. I*, 10. Ing. J*, 11. Mag. M*, 12. Dr. A* P*, 13. Dr. V*, wegen § 52 Abs 1 Z 9 iVm § 32 Abs 5 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. November 2019, GZ 39 R 312/19z-38, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. August 2019, GZ 57 Msch 3/19v-34, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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