Zählt bei den Liftkosten, wie oft ich ihn wirklich nütze?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwaltung
Für den Verteilungsschlüssel bei einer Gemeinschaftsanlage kommt es auf die objektive Möglichkeit an, sie zu nützen. Wie oft Sie die Anlage tatsächlich benützen, spielt keine Rolle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Maßstab für den bei Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG festzusetzenden Verteilungsschlüssel ist die objektive und nicht die subjektive Nutzungsmöglichkeit; auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In aller Regel ist eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftkosten angezeigt, wenn der Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller genutzt werden kann. In diesen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer zumeist um 4/5 von der Tragung der Lisftkosten befreit.OGH 5 Ob 129/14b, 23.10.2014
- Für die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels kommt es auf die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht auf die subjektive (tatsächliche) Nutzung an.OGH 5 Ob 12/10s, 15.07.2010
- Ein einseitiger Verzicht eines Wohnungseigentümers auf die konkrete Nutzung berührt den gesetzlichen Aufteilungsschlüssel nicht.OGH 5 Ob 96/07i, 04.06.2007
- Die Änderung des gesetzlich vorgegebenen Kostenverteilungsschlüssels setzt gravierende Unterschiede in der objektiven Nutzbarkeit der kostenverursachenden Anlage (des betreffenden allgemeinen Teils der Liegenschaft) voraus.OGH 5 Ob 301/02d, 21.01.2003
- Maßgebend ist eine objektiv nachvollziehbare vernünftige Nutzungsmöglichkeit.OGH 5 Ob 58/98k, 24.03.1998
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Die Beurteilung der objektiven Nutzungsmöglichkeit hat nach der Verkehrsauffassung bzw danach, was dem objektiv nachvollziehbaren vernünftigen Gebrauch dient, zu geschehen. Zu berücksichtigen ist, ob eine Berechtigung und Verpflichtung der Miteigentümer zur Nutzung der Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG besteht.OGH 5 Ob 11/86, 18.03.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083193 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 19.
- OGH 5 Ob 160/25b, 20.11.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 96/25s, 05.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 128/21s, 07.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 14/20z, 21.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 18/18k, 12.06.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 107/16w, 25.10.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 216/15y, 18.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 32 · Aufteilung der Aufwendungen
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