Muss ich weiter zahlen, wenn ich den Anschluss selbst entfernt habe?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Verwalter
Ja. Wer auf eine tatsächlich vorhandene Nutzungsmöglichkeit einseitig verzichtet, bleibt beitragspflichtig. Das gilt auch, wenn Sie die Möglichkeit durch eigene Umbauarbeiten beseitigen oder ihre Herstellung unterlassen; es zählt die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht Ihre tatsächliche Nutzung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Der einseitige Verzicht eines Miteigentümers auf die objektiv vorhandene Nutzungsmöglichkeit einer Gemeinschaftsanlage befreit ihn nicht von seiner Beitragspflicht.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels kommt es auf die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht auf die subjektive (tatsächliche) Nutzung an.OGH 5 Ob 12/10s, 15.07.2010
- Hier: Trockenräume.OGH 5 Ob 150/97p, 10.06.1997
- Ein einseitiger Verzicht liegt auch dann vor, wenn er in der Durchführung von Umbauarbeiten zum Ausdruck kommt, die eine anfänglich vorhandene objektive Nutzungsmöglichkeit beseitigen.OGH 5 Ob 170/86, 27.01.1987
- Dasselbe hat sinngemäß für den Fall zu gelten, daß ein Miteigentümer die geschuldete Herstellung der objektiven Nutzungsmöglichkeit unterläßt.OGH 5 Ob 11/86, 18.03.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083101 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 11.
- OGH 5 Ob 160/25b, 20.11.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 96/25s, 05.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 128/21s, 07.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 14/20z, 21.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 18/18k, 12.06.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 107/16w, 25.10.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 216/15y, 18.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 32 · Aufteilung der Aufwendungen
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