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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.07.2020 · Fall aus Niederösterreich

OGH 5 Ob 119/20s

Worum es ging: Wann ist es Schikane, wenn jemand auf seinem Recht besteht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Ja. Verlangt die Bauordnung für Ihre Änderung, dass die übrigen Wohnungseigentümer dem Bauansuchen zustimmen oder Urkunden und Pläne unterschreiben, können Sie diese Erklärungen im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren erwirken. Durchsetzbar ist das nur, wenn eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der anderen nicht in Betracht kommt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.945 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.07.2020

Geschäftszahl

5Ob119/20s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers N*, vertreten durch Donnerbauer & Partner Rechtsanwalts GmbH in Retz, gegen den Antragsgegner DI (FH) A*, vertreten durch Mag. Alexander Walter Behm, Rechtsanwalt in Horn, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 21. April 2020, GZ 1 R 4/20y-41, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Horn vom 3. Dezember 2019, GZ 12 Nc 13/19z-33, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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