OGH 5 Ob 118/20v
Worum es ging: Wann kann man mich als Ausfallsbürgen in Anspruch nehmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Ausfallsbürge ist im Gesetz nicht näher geregelt. Wann Sie in Anspruch genommen werden können, hängt daher von Ihrer Vereinbarung ab: Die Beteiligten können den Fall der Uneinbringlichkeit enger oder weiter festlegen.
Bei einer Ausfallsbürgschaft haften Sie nur, wenn die Hauptschuld uneinbringlich ist. Der Gläubiger muss daher zuerst den Hauptschuldner klagen und erfolglos Exekution führen, oder eine Vollstreckung muss von vornherein aussichtslos sein. Im Vertrag kann näher geregelt werden, wann Uneinbringlichkeit vorliegt.
In der Regel nicht. Die EU-Grundrechte-Charta gilt nur, wenn ein Bezug zum Unionsrecht besteht; das Sozialrecht der Mitgliedstaaten bleibt grundsätzlich unberührt, und die Union kann die Sozialleistungssysteme nicht vereinheitlichen. Ob eine Berufskrankheit vorliegt und welche Leistung gebührt, richtet sich daher nach dem Recht jenes Staates, in dem Sie versichert sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.04.2020, 13 R 21/20h-34
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1355 ABGB § 1356 UGB § 128 UGB § 161 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 8.723 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.08.2020
Geschäftszahl
5Ob118/20v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Christian Gepart, Rechtsanwalt in Wien, wegen 183.930,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. April 2020, GZ 13 R 21/20h-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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