Hilft mir die EU-Grundrechte-Charta bei meiner Berufskrankheit?
betrifft Versicherte, Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger
In der Regel nicht. Die EU-Grundrechte-Charta gilt nur, wenn ein Bezug zum Unionsrecht besteht; das Sozialrecht der Mitgliedstaaten bleibt grundsätzlich unberührt, und die Union kann die Sozialleistungssysteme nicht vereinheitlichen. Ob eine Berufskrankheit vorliegt und welche Leistung gebührt, richtet sich daher nach dem Recht jenes Staates, in dem Sie versichert sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 12.08.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Für die Geltung der EU‑Grundrechte‑Charta bedarf es eines Bezugs zum Unionsrecht. Das Unionsrecht lässt das soziale Sachrecht der Mitgliedstaaten ‑ jedenfalls grundsätzlich ‑ unberührt; der Union kommt auch keine allgemeine Rechtsetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu, weshalb sie auch nicht eine Harmonisierung der Sozialleistungssysteme schaffen kann. Die Frage, ob eine Berufskrankheit vorliegt, ob es demnach einen Leistungsanspruch und in welcher Höhe gibt, bestimmt sich daher ‑ jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall ohne erkennbare Auslandsberührung ‑ nach dem Recht des zuständigen Staats, das heißt des Mitgliedstaats, in dem der Betroffene versichert ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 2 GSVG.OGH 10 ObS 11/16i, 22.02.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127506 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 118/20v, 12.08.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
GRC Art51; EUV Art6 Abs1
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