OGH 8 Ob 51/20p
Worum es ging: Gilt Herumbalgen als Sport, für den ich Verletzungen hinnehmen muss?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur, wenn sich auch die andere Seite bewusst ist, dass ein solcher Wettkampf aufgenommen wurde. Nicht die Art der Ausführung entscheidet, sondern dieses Bewusstsein. Erst wenn dem Gegenüber klar ist, dass es nun mit bestimmten sportlichen Handlungen nach allgemein geltenden Regeln rechnen muss, gilt es als Teilnehmer; wer völlig unvorbereitet ins Wasser gestoßen wird, ist das nicht.
Verletzungen beim Sport sind nicht rechtswidrig, solange sie nicht dadurch entstehen, dass jemand das Risiko vergrößert, das zu dieser Sportart gehört. Die Anforderungen, die sonst beim Schutz der körperlichen Unversehrtheit gelten, sind im Sport also abgeschwächt.
Jede Sportart bringt eine mehr oder weniger große Gefahr für die körperliche Unversehrtheit mit sich. Dieses notwendig mit dem Sport verbundene Risiko ist rechtlich gebilligt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 18.12.2019, 17 Cg 19/19i-22
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 02.04.2020, 2 R 22/20g-30
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Geschäftszahl
8Ob51/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. B*****, vertreten durch König Ermacora Klotz & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, und 2. J*****, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien D*****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Mag. Christof Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 14.510 EUR sA und Feststellung (Streitwert 6.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. April 2020, GZ 2 R 22/20g-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Dezember 2019, GZ 17 Cg 19/19i-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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