OGH 8 ObA 80/20b
Worum es ging: Muss ich zahlen, obwohl meinem früheren Chef kein Schaden entstand?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verstoßen Sie gegen eine Konkurrenzklausel, entfällt die vereinbarte Vertragsstrafe nicht schon deshalb, weil kein greifbarer Schaden entstanden ist. Die Strafe soll die Verpflichtung auch verstärken und absichern.
Berücksichtigt werden die Verhältnismäßigkeit der Strafe, Ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse samt Einkommen und Vermögen, Art und Ausmaß Ihres Verschuldens sowie die Höhe des entstandenen Schadens. Dass gar kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, wiegt dabei besonders schwer.
Eine vereinbarte Vertragsstrafe ist unabhängig davon zu zahlen, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Gegenseite muss auch keinen Schaden nachweisen.
Sie müssen beweisen, dass die Strafe unbillig hoch ist, und dazu auch, dass der tatsächlich entstandene Schaden unverhältnismäßig geringer ausfällt als der vereinbarte Betrag. Dafür ist konkretes Tatsachenvorbringen nötig. Bleibt offen, ob der Gegenseite überhaupt ein Schaden entstanden ist, geht das zu Ihren Lasten.
In der Regel nicht. Ob eine vereinbarte Vertragsstrafe herabgesetzt wird, hängt immer von den Umständen Ihres Falls ab. Das Höchstgericht befasst sich damit deshalb üblicherweise nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 22.06.2020, 11 Ra 21/20t-36
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Geschäftszahl
8ObA80/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & PARTNER Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch SIARLIDIS HUBER-ERLENWEIN Rechtsanwälte OG in Graz, wegen zuletzt 19.657,70 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 11.795,62 EUR brutto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juni 2020, GZ 11 Ra 21/20t-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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