Was muss ich vorbringen, damit die Vertragsstrafe sinkt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In Bezug auf eine Mäßigung der Konventionalstrafe geht eine Negativfeststellung zum Vorliegen eines Schadens des Vermieters zu Lasten des Mieters.OGH 2 Ob 215/10x, 27.02.2012
- Den Beklagten trifft die Behauptungslast.OGH 8 ObA 21/04b, 15.04.2004
- Hier: Provisionsanspruch eines Maklers.OGH 5 Ob 266/01f, 11.12.2002
- Entsprechendes Tatsachenvorbringen ist notwendig.OGH 7 Ob 632/85, 03.10.1985
- Diese Beweislast schließt auch den Beweis ein, dass der erwachsene Schaden unverhältnismäßig geringer ist als der bedungene Vergütungsbetrag.OGH 7 Ob 515/85, 28.03.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032195 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 27.
- OGH 8 Ob 10/21k, 23.02.2021
- OGH 8 ObA 80/20b, 25.08.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 97/18g, 30.10.2018, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 49/18s, 24.09.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 68/16i, 24.06.2016, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 87/15b, 22.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bestreiten Sie die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe überhaupt, liegt darin bereits das Verlangen nach Herabsetzung. Das Gericht muss dann mit Ihnen erörtern, ob Gründe für eine Mäßigung vorliegen. Die Tatsachen, die eine überhöhte Strafe belegen, müssen Sie dennoch behaupten und beweisen.
Ist durch die Vertragsverletzung noch kein tatsächlicher Schaden entstanden, wird für die Herabsetzung der Vertragsstrafe jener Schaden herangezogen, der im Zeitpunkt der Vereinbarung als möglich denkbar war. Maßgeblich ist also die Sicht bei Abschluss der Vereinbarung.