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Was muss ich vorbringen, damit die Vertragsstrafe sinkt?

günstig für Gläubiger betrifft Beklagte, Mieter, Arbeitnehmer, Schuldner, Gläubiger
Sie müssen beweisen, dass die Strafe unbillig hoch ist, und dazu auch, dass der tatsächlich entstandene Schaden unverhältnismäßig geringer ausfällt als der vereinbarte Betrag. Dafür ist konkretes Tatsachenvorbringen nötig. Bleibt offen, ob der Gegenseite überhaupt ein Schaden entstanden ist, geht das zu Ihren Lasten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (27 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Der Beklagte ist mit dem Beweis belastet, dass die Konventionalstrafe unbillig hoch ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032195 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 27.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Bestreiten als Antrag auf Mäßigung

Bestreiten Sie die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe überhaupt, liegt darin bereits das Verlangen nach Herabsetzung. Das Gericht muss dann mit Ihnen erörtern, ob Gründe für eine Mäßigung vorliegen. Die Tatsachen, die eine überhöhte Strafe belegen, müssen Sie dennoch behaupten und beweisen.

günstig für Schuldner Mäßigung der Vertragsstrafe ohne Schaden

Ist durch die Vertragsverletzung noch kein tatsächlicher Schaden entstanden, wird für die Herabsetzung der Vertragsstrafe jener Schaden herangezogen, der im Zeitpunkt der Vereinbarung als möglich denkbar war. Maßgeblich ist also die Sicht bei Abschluss der Vereinbarung.

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