OGH 5 Ob 128/20i
Worum es ging: Muss mir der Vermieter den Lagezuschlag im Vertrag erklären?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Die Umstände, die einen Lagezuschlag rechtfertigen, müssen Ihnen schriftlich bekanntgegeben werden; diese Regel schützt Sie und soll Ihnen die Überprüfung ermöglichen. Wie eine Formulierung zu verstehen ist, beurteilt sich deshalb danach, was Sie als Mieter daraus entnehmen konnten.
Nein. Der Zuschlag für die besondere Lage darf nur berücksichtigt werden, wenn der Vermieter behauptet und beweist, dass er Ihnen die dafür maßgebenden Umstände rechtzeitig schriftlich bekanntgegeben hat. Zumindest schlagwortartig müssen die wertbestimmenden Merkmale im Mietvertrag angeführt sein. Die Vorschrift soll Ihnen die Überprüfung des Zuschlags ermöglichen.
Es genügt, wenn im Mietvertrag die für den Zuschlag maßgeblichen Umstände deutlich genug angegeben sind, etwa eine ruhige und zentrumsnahe Lage. Beruft sich der Vermieter im Überprüfungsverfahren darauf, reicht das aus, damit der Lagezuschlag ermittelt und berücksichtigt wird.
Ob eine Wohnlage überdurchschnittlich ist, wird in Wien nicht bloß am Bezirk gemessen. Verglichen wird mit allen Teilen der Stadt, die nach der Verkehrsauffassung ähnlich bebaut sind und ein einheitliches Wohngebiet bilden. Im entschiedenen Fall reichten eine gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und Einkaufsmöglichkeiten in einem innerstädtischen Bezirk dafür nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 22.04.2020, 39 R 31/20b-29
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 37
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.878 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.09.2020
Geschäftszahl
5Ob128/20i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M*, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Univ.-Prof. Dr. Max Leitner, Dr. Mara-Sophie Häusler, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin M*, vertreten durch Dr. Michael Auer, Dr. Ingrid Auer, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. April 2020, GZ 39 R 31/20b-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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