OGH 2 Ob 179/19s
Worum es ging: Wann ist ein Fahrzeug im Sinn des Gesetzes in Betrieb?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Fahrzeug ist in Betrieb, wenn es so arbeitet, wie es seinem Zweck entspricht. Bei einem Kraftfahrzeug ist dieser Zweck die Fortbewegung samt Transport von Personen und Lasten, also die Verwendung als Fahrmittel mit eigener Maschinenkraft.
Der Betrieb eines Fahrzeugs wird nicht nur technisch verstanden, sondern weit nach der Auffassung des Verkehrs. Der Halter haftet daher auch dann, wenn sein Fahrzeug wegen eines Achsbruchs auf der Autobahn stehen bleibt und dadurch ein Schaden entsteht.
Das Gericht muss den Europäischen Gerichtshof nicht befragen, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Nur bei echten Zweifeln besteht diese Pflicht.
Die Verwendung eines Fahrzeugs ist weiter zu verstehen als sein Betrieb. Sie umfasst auch den Einsatz als ortsfeste Kraftquelle, etwa zum Entladen anderer Fahrzeuge. Dieses Risiko darf in der Kfz-Haftpflichtversicherung aber ausgeschlossen werden.
Nein. Die Bestimmung über den Deckungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung erweitert nicht, was als Schaden beim Betrieb eines Fahrzeugs gilt. Sie begründet auch keine eigene Ersatzpflicht des Versicherers, die von der Haftung der versicherten Personen unabhängig wäre.
Nein. Entzündet sich ein abgestelltes Fahrzeug ohne Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb selbst, greift die strenge Haftung des Halters nicht. Es verwirklicht sich dann nicht die besondere Gefahr eines fahrenden Fahrzeugs, sondern die Gefahr, die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 24.10.2018, 23 C 484/16h-88
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 23.07.2019, 36 R 1/19t-104
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.09.2020
Geschäftszahl
2Ob179/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** E*****, vertreten durch Dr. Steiner & Mag. Isbetcherian Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. V***** H*****, vertreten durch Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in Wien, und 2. H***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.853 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Juli 2019, GZ 36 R 1/19t-104, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 24. Oktober 2018, GZ 23 C 484/16h-88, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit jeweils 833,88 EUR (darin enthalten 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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