Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.09.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 65/20d

Worum es ging: Kann ein falscher Name in der Klage noch berichtigt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn nur die Bezeichnung falsch ist und weiterhin dieselbe Person gemeint bleibt. Aus der Klage muss erkennbar sein, für wen oder gegen wen der Anspruch erhoben wird. Soll dagegen eine andere Person an die Stelle der bisherigen treten, ist das keine Berichtigung mehr und nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig.

Ja. Überlassene Arbeitnehmer sind auch Arbeitnehmer jenes Betriebs, in dem sie eingesetzt werden, und zwar ohne Mindestdauer der Beschäftigung. Sie sind daher bei der Zahl der Betriebsratsmitglieder mitzuzählen. Das gilt auch für jene, die beim Überlasser einen eigenen Betriebsrat haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 105 ArbVG § 34 ArbVG § 36 ArbVG § 38 ArbVG § 50 ArbVG § 52 ArbVG § 53 ArbVG § 59 ArbVG § 99 ZPO § 235

Entscheidungstext

79 Absätze, 44.948 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.2020

Geschäftszahl

9ObA65/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Arbeiterbetriebsrat M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Anfechtung einer Betriebsratswahl, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2020, GZ 6 Ra 82/19d-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. September 2019, GZ 20 Cga 33/19a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):

Spruch

I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf „M* GmbH“ berichtigt.

II. Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail