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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.10.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 4 Ob 94/20g

Worum es ging: Haftet jemand, der gegen die Bauordnung verstoßen hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Bauordnung ist ein Gesetz, das zufälligen Schäden vorbeugen soll. Wer dagegen verstößt, haftet daher für jeden Nachteil, der ohne den Verstoß nicht eingetreten wäre.

Nein. Ob ein Bauwerk mängelfrei ist, richtet sich nach dem Vertrag zwischen Ihnen und dem Bauunternehmen und hat für die Anzeige der Fertigstellung keine Bedeutung. Die Bauvorschriften betreffen nur das Verhältnis des Bauherrn zur Baubehörde und die Wahrung des öffentlichen Interesses.

In der Regel nein. Mängel am Bauwerk und deren Geltendmachung hindern die Anzeige der Fertigstellung für sich allein nicht. Ist die Anzeige formell vollständig erstattet, ist im Regelfall kein Verfahren bei der Baubehörde mehr anhängig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1311 ABGB § 933 ABGB § 933a WEG 2002 § 32

Entscheidungstext

53 Absätze, 13.236 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.2020

Geschäftszahl

4Ob94/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) G* S*, und 2) Mag. S* S*, ebendort, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. G* Z*, vertreten durch Dr. Gernot Murko und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 187.378 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. April 2020, GZ 2 R 190/19g-105, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. September 2019, GZ 29 Cg 78/15m-100, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.895,70 EUR (darin enthalten 482,62 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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