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Läuft nach der Fertigstellungsanzeige noch ein Bauverfahren?

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In der Regel nein. Mängel am Bauwerk und deren Geltendmachung hindern die Anzeige der Fertigstellung für sich allein nicht. Ist die Anzeige formell vollständig erstattet, ist im Regelfall kein Verfahren bei der Baubehörde mehr anhängig.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 20.10.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Das Vorliegen von Sachmängeln an einem Bauwerk und deren Geltendmachung hindern für sich allein nicht die Fertigstellungsanzeige nach § 30 NÖ BauO. Nach Erstattung einer formell vollständigen Fertigstellungsanzeige ist im Regelfall kein baubehördliches Verfahren mehr anhängig.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133319 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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