OGH 9 ObA 92/20z
Worum es ging: Wird mir angerechnet, was ich inzwischen dazuverdient habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur, wenn Sie es gerade deshalb verdient oder erspart haben, weil die Arbeit für den Arbeitgeber ausgefallen ist. Angerechnet wird also, was Sie mit dem frei gewordenen Teil Ihrer Arbeitskraft erworben haben oder erwerben hätten können. Für Gewinne, die Sie auch sonst erzielt hätten, gibt es keine Anrechnung.
Aus Ihrer Treuepflicht kann sich eine Auskunftsobliegenheit ergeben, die Beweislast dreht sich dadurch aber nicht um. Der Arbeitgeber muss beweisen, was Sie sich erspart oder anderweitig verdient haben und was er deshalb abziehen darf; das gilt auch für bezogenes Arbeitslosengeld. Bestreiten Sie, Einkünfte erzielt zu haben, und gelingt ihm dieser Beweis nicht, bleibt Ihr Anspruch ungekürzt.
Ja, aber erst nach den ersten drei Monaten und immer nur für den jeweils gleichen Zeitraum. Rückblickend wird verglichen, was Sie sich erspart und was Sie anderweitig verdient oder absichtlich nicht verdient haben. Damit soll verhindert werden, dass Sie durch die Beendigung bereichert werden.
Die Kündigungsentschädigung deckt die Zeit vom Ende bis zu dem Tag ab, an dem das Arbeitsverhältnis ordentlich geendet hätte. Die Urlaubsentschädigung dagegen ist die Erfüllung eines Urlaubs, den Sie in der Vergangenheit nicht verbraucht haben. Beide Ansprüche haben verschiedene Grundlagen und bestehen nebeneinander.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.08.2020, 7 Ra 52/20y-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1162b AngG Art. 1 § 29 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.003 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.10.2020
Geschäftszahl
9ObA92/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei H*****, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei T*****gmbH, *****, vertreten durch Mag. Jakob Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 56.258,84 EUR brutto abzüglich 6.812,97 EUR netto sA (AZ 21 Cga 33/19d) und 55.814,75 EUR sA (AZ 21 Cga 67/19d), über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2020, GZ 7 Ra 52/20y-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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