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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2020 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 194/20b

Worum es ging: Kann ich auf die Wohnung meiner Eltern verwiesen werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr dringendes Wohnbedürfnis fällt nur dann weg, wenn Ihnen eine ausreichende und gleichwertige andere Unterkunft zur Verfügung steht. Auf die Möglichkeit, bei Ihren Eltern zu wohnen, dürfen Sie nicht verwiesen werden.

Nein, nicht willkürlich. Der Schutz der Wohnung soll verhindern, dass ein Ehegatte dem anderen durch eigenmächtige Schritte die Wohnung entzieht, etwa durch Aufgabe von Mietrechten, Verzicht oder bewusst nachteiligen Verkauf. Solche Schritte sind nur zulässig, wenn die Umstände sie erzwingen. Der Schutz endet aber, wenn Sie die Wohnung verlassen haben und sie Ihrem dringenden Wohnbedarf nicht mehr dient.

Ob jemand, der in den Mietvertrag eintreten will, die Wohnung dringend braucht, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine solche Beurteilung ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Das Höchstgericht befasst sich damit daher in der Regel nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 97 EO § 382h MRG § 30 ZPO § 510 ZPO § 528

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.386 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2020

Geschäftszahl

6Ob194/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.- Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.- Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Provisorialsache der gefährdeten Partei Dipl.-Des. C***** W*****, vertreten durch Dr. Eric Heinke, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Ing. C***** F*****, vertreten durch Brehm & Sahinol Rechtsanwälte OG in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach § 382h EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Juli 2020, GZ 43 R 307/20w-47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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