OGH 8 Ob 75/20t
Worum es ging: Bleibt meine Befristung bestehen, wenn das Haus verkauft wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Käufer einer Liegenschaft tritt in den bestehenden Mietvertrag ein. Ist das Mietrecht nicht im Grundbuch eingetragen, wird das Verhältnis ohne Rücksicht auf andere Vereinbarungen zu einem Vertrag auf unbestimmte Zeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Nein. Wer das Verfügungsrecht über eine bereits vermietete Wohnung durch Erbschaft erwirbt, muss den Rest der zehnjährigen Sperrfrist einhalten, genauso wie sie den Verstorbenen getroffen hätte. Vorher kann er sich darauf nicht stützen.
Die Sperrfrist nach dem Erwerb soll Spekulationskäufe verhindern. Sie greift nicht, wenn der Vermieter schon vor der Begründung von Wohnungseigentum Mehrheitseigentümer der Liegenschaft war und bereits damals wegen Eigenbedarfs hätte kündigen dürfen. War er dagegen nur zur Hälfte Eigentümer, konnte er allein nicht kündigen, sodass die Frist wirkt.
Nein, nicht ausnahmslos. Wer ein Haus erwirbt, kann wegen Eigenbedarfs grundsätzlich erst nach zehn Jahren kündigen. Diese Sperrfrist gilt aber dann nicht, wenn schon der Voreigentümer wegen Eigenbedarfs hätte kündigen können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 26.02.2020, 17 C 496/19f-8
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 05.06.2020, 3 R 88/20t-12
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2020
Geschäftszahl
8Ob75/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* W*, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* F*, vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Juni 2020, GZ 3 R 88/20t-12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 26. Februar 2020, GZ 17 C 496/19f-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 926,36 EUR (darin 154,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
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