Gilt die Zehnjahresfrist auch für den neuen Hauseigentümer?
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 23.10.2020 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die so verstandene Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Art 7 B‑VG, Art 5 StGG, Art 1 1. ZPMRK).OGH 2 Ob 156/15b, 09.09.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118679 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 Ob 75/20t, 23.10.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wer das Verfügungsrecht über eine bereits vermietete Wohnung durch Erbschaft erwirbt, muss den Rest der zehnjährigen Sperrfrist einhalten, genauso wie sie den Verstorbenen getroffen hätte. Vorher kann er sich darauf nicht stützen.
Nein. Wer seinen Eigenbedarf selbst verschuldet hat, kann ihn nicht als Kündigungsgrund geltend machen. Das ist etwa der Fall, wenn der Hauseigentümer trotz bereits bekannten baldigen Eigenbedarfs eine andere Wohnung im Haus neu vermietet; liegen zwischen Vermietung und Bedarf mehrere Jahre, trifft ihn kein Vorwurf.