Kann mir der neue Wohnungseigentümer wegen Eigenbedarfs kündigen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 23.10.2020 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier war nur für einen Hälfteeigentümer die Sperrfrist abgelaufen, dieser konnte (mit Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers) kündigen. Der Sachverhalt wurde als nicht mit T1 vergleichbar angesehen.OGH 4 Ob 54/07f, 22.05.2007
- Anders, wenn vor der Begründung des Wohnungseigentums lediglich Hälfteeigentum bestand, weil es dem Hälfteeigentümer grundsätzlich an der Aktivlegitimation zur Aufkündigung mangelt.OGH 8 Ob 207/02b, 17.10.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112376 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 Ob 75/20t, 23.10.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wer das Verfügungsrecht über eine bereits vermietete Wohnung durch Erbschaft erwirbt, muss den Rest der zehnjährigen Sperrfrist einhalten, genauso wie sie den Verstorbenen getroffen hätte. Vorher kann er sich darauf nicht stützen.
Nein. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt voraus, dass der Vermieter seine Notlage nicht selbst herbeigeführt hat und dass er ihr nur durch die Auflösung des Mietverhältnisses abhelfen kann. Wer eine Wohnung bewusst und in Kenntnis der Vermietung erwirbt, um eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen, kann sich darauf nicht stützen. Ob der Eigenbedarf selbst verschuldet war, richtet sich nach dem Einzelfall.