Kann der Erbe des Hauses sofort wegen Eigenbedarfs kündigen?
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Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 23.10.2020 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1991)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070789 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 Ob 75/20t, 23.10.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht ausnahmslos. Wer ein Haus erwirbt, kann wegen Eigenbedarfs grundsätzlich erst nach zehn Jahren kündigen. Diese Sperrfrist gilt aber dann nicht, wenn schon der Voreigentümer wegen Eigenbedarfs hätte kündigen können.
Die Sperrfrist nach dem Erwerb soll Spekulationskäufe verhindern. Sie greift nicht, wenn der Vermieter schon vor der Begründung von Wohnungseigentum Mehrheitseigentümer der Liegenschaft war und bereits damals wegen Eigenbedarfs hätte kündigen dürfen. War er dagegen nur zur Hälfte Eigentümer, konnte er allein nicht kündigen, sodass die Frist wirkt.