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Kann der Erbe des Hauses sofort wegen Eigenbedarfs kündigen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Erben, Vermieter
Nein. Wer das Verfügungsrecht über eine bereits vermietete Wohnung durch Erbschaft erwirbt, muss den Rest der zehnjährigen Sperrfrist einhalten, genauso wie sie den Verstorbenen getroffen hätte. Vorher kann er sich darauf nicht stützen.

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Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 23.10.2020 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1991)

Wer durch erbrechtlichen Vorgang das Verfügungsrecht über eine bereits vermietete Wohnung erwirbt, muß den Rest der zehnjährigen Sperrfrist ebenso einhalten, wie dies den Erblasser betroffen hätte.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070789 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Sperrfrist bei Kündigung wegen Eigenbedarfs

Nein, nicht ausnahmslos. Wer ein Haus erwirbt, kann wegen Eigenbedarfs grundsätzlich erst nach zehn Jahren kündigen. Diese Sperrfrist gilt aber dann nicht, wenn schon der Voreigentümer wegen Eigenbedarfs hätte kündigen können.

günstig für Vermieter Eigenbedarfskündigung nach Wohnungseigentumsbegründung

Die Sperrfrist nach dem Erwerb soll Spekulationskäufe verhindern. Sie greift nicht, wenn der Vermieter schon vor der Begründung von Wohnungseigentum Mehrheitseigentümer der Liegenschaft war und bereits damals wegen Eigenbedarfs hätte kündigen dürfen. War er dagegen nur zur Hälfte Eigentümer, konnte er allein nicht kündigen, sodass die Frist wirkt.

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