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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.11.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 3 Ob 160/20f

Worum es ging: Muss die Gegenseite zahlen, wenn ihr Prozess völlig aussichtslos war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer sich auf einen Prozess einlässt, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Sache aussichtslos ist, handelt rechtswidrig und schuldhaft. Er muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen.

Dann, wenn Sie wussten, dass Ihr Vertragspartner durch Ihre Verfahrensschritte vermögensmäßige Nachteile erleiden kann, und Sie bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätten müssen, dass Ihr Standpunkt aussichtslos ist. Auch fahrlässiges Verhalten im Prozess kann also ersatzpflichtig machen. Ob ein Standpunkt von vornherein aussichtslos war, hängt vom Einzelfall ab.

Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.

In der Regel nicht. Dass er schlecht erfüllt hat, reicht allein nicht aus, weil Gewährleistungsprozesse keine typische Folge davon sind. Ersatz gibt es nur, wenn er darüber hinaus weitere Vertragspflichten verletzt hat, etwa Sie über die Abwicklung nicht wahrheitsgemäß informiert hat, und gerade das für den Prozess ursächlich war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1037 ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

36 Absätze, 8.928 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.11.2020

Geschäftszahl

3Ob160/20f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard Petrowitsch, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die beklagte und widerklagende Partei P* GmbH, *, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 4.200 EUR sA (Klage) und 38.159,57 EUR sA (Widerklage), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. Juni 2020, GZ 5 R 56/20x-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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