OGH 3 Ob 160/20f
Worum es ging: Muss die Gegenseite zahlen, wenn ihr Prozess völlig aussichtslos war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer sich auf einen Prozess einlässt, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Sache aussichtslos ist, handelt rechtswidrig und schuldhaft. Er muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen.
Dann, wenn Sie wussten, dass Ihr Vertragspartner durch Ihre Verfahrensschritte vermögensmäßige Nachteile erleiden kann, und Sie bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätten müssen, dass Ihr Standpunkt aussichtslos ist. Auch fahrlässiges Verhalten im Prozess kann also ersatzpflichtig machen. Ob ein Standpunkt von vornherein aussichtslos war, hängt vom Einzelfall ab.
Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.
In der Regel nicht. Dass er schlecht erfüllt hat, reicht allein nicht aus, weil Gewährleistungsprozesse keine typische Folge davon sind. Ersatz gibt es nur, wenn er darüber hinaus weitere Vertragspflichten verletzt hat, etwa Sie über die Abwicklung nicht wahrheitsgemäß informiert hat, und gerade das für den Prozess ursächlich war.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 30.06.2020, 5 R 56/20x-40
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1037 ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
36 Absätze, 8.928 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.11.2020
Geschäftszahl
3Ob160/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard Petrowitsch, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die beklagte und widerklagende Partei P* GmbH, *, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 4.200 EUR sA (Klage) und 38.159,57 EUR sA (Widerklage), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. Juni 2020, GZ 5 R 56/20x-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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