Was muss ich nachholen, wenn mich das Gericht nicht anleitete?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 17.09.2026 (110 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1976)
Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht fällt nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG.OGH 5 Ob 132/25k, 14.04.2026
- Hier: Mit der Behauptung, bei Erörterung wäre ein der Rechtsansicht des Berufungsgerichts entsprechendes Feststellungsbegehren gestellt worden, wird nicht dargelegt, welches konkrete Feststellungsbegehren, das dem Anspruch zum Erfolg führen hätte können, erhoben worden wäre.OGH 1 Ob 6/24z, 05.03.2024
- Nicht ausreichend, wenn sich Rechtsmittelwerber nur vage auf „weiteres Vorbringen und Beweise“ bzw „die einzuräumende Möglichkeit des Gegenbeweises“ beschränkt.OGH 3 Ob 175/18h, 21.09.2018
- Eine erfolgreiche Geltendmachung der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als Folge eines Verstoßes gegen die §§ 182, 182a ZPO setzt aber voraus, dass die Partei die Relevanz des Mangels darlegt und das Unterlassene nachholt.OGH 1 Ob 128/16d, 27.09.2016
- Ein Verfahrensmangel kann immer nur in einem „zu wenig“, niemals in einem „zu viel“ an Verfahrensergebnissen liegen.OGH 4 Ob 91/15h, 16.06.2015
- Diese Konkretisierungspflicht darf jedoch nicht überspannt werden (vgl 1 Ob 183/09g).OGH 3 Ob 222/12m, 23.01.2013
- Sorgt das Gericht nicht von Amts wegen für eine vollständige Sachaufklärung, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.OGH 3 Ob 46/11b, 06.07.2011
- Hier: Außerstreitiges Verfahren.OGH 1 Ob 186/08x, 31.03.2009
- Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als Folge eines Verstoßes gegen die §§ 182, 182a ZPO (kein Auftrag zur Verbesserung) setzt voraus, dass der Revisionswerber die Relevanz des Mangels darlegt, indem er das unterlassene Vorbringen nachholt (hier eine allerdings unterlassene Nennung des Kündigungstermins in der Revision).OGH 1 Ob 18/09t, 26.02.2009
- Eine vom Berufungsgericht aufgetragene zusätzliche Erörterung des Prozessstoffes kann niemals einen Verfahrensmangel im Rechtssinne darstellen, ist diese doch schon begrifflich nicht geeignet, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (§ 496 Abs 3 ZPO).OGH 6 Ob 156/08x, 07.08.2008
- Hier: Außerstreitiges Verfahren, Schlüssigstellung des Sachantrags.OGH 5 Ob 143/08b, 14.07.2008
- Unterlässt das Gericht einen nach § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsauftrag, begründet dies die Mangelhaftigkeit des Verfahrens.OGH 5 Ob 143/08b, 14.07.2008
- Hier: Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO durch das Berufungsgericht.OGH 1 Ob 160/07x, 18.12.2007
- Der Rechtsmittelwerber hat in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung die Relevanz des behaupteten Verfahrensverstoßes darzutun, also darzulegen, welchen Verlauf das Verfahren genommen hätte, wenn der Fehler unterblieben wäre. Im Falle der mangelnden Schlüssigkeit wegen des Fehlens anspruchsbegründender Tatsachenbehauptungen hat der Rechtsmittelwerber somit darzulegen, welche konkreten Behauptungen er aufgestellt hätte, wenn ihm nach Erörterung Gelegenheit dazu geboten worden wäre.OGH 1 Ob 204/07t, 29.11.2007
- In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte. Solches Vorbringen verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot, weil es noch nicht als Prozessvorbringen zu werten ist; der Rechtsmittelwerber muss aber dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; dies kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte.OGH 1 Ob 215/05g, 31.01.2006
- Eine Verletzung der Prozessleitungspflicht bildet nur dann den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wenn der Richter bei Vernachlässigung der ihm nach § 182 ZPO obliegenden Pflichten von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ausgegangen ist, nicht auf die für die Entscheidung erheblichen Angaben und das erforderliche Beweisanbieten gedrungen hat und dem Urteil deshalb Feststellungsmängel anhaften.OGH 8 Ob 1637/92, 08.10.1992
- Unterlassene Erörterung führt zu Feststellungsmangel.OGH 6 Ob 599/81, 16.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037095 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 110.
- OGH 7 Ob 143/26v, 17.09.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 61/26f, 12.05.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 132/25k, 14.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 109/25z, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 63/25t, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 86/25k, 25.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 8/25d, 25.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 60/25v, 23.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 202/24y, 27.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 196/24s, 27.05.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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