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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.11.2020 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 71/20g

Worum es ging: Wie muss ich begründen, dass das Urteil rechtlich falsch ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Ja. Dass ein Gesetz nach einem Stichtag unterscheidet und damit ähnliche Fälle verschieden behandelt, verstößt für sich allein nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber darf zeitliche Grenzen ziehen, auch wenn Sie dadurch knapp durchfallen.

Der Gesetzgeber ist in seinen politischen Zielsetzungen frei. Gerade im Bereich der Sozialversicherung sind Stichtage unvermeidlich, auch wenn sie im Einzelfall Härten bringen. Eine Unterscheidung nach einem Stichtag verstößt daher grundsätzlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, und der Gesetzgeber darf festlegen, ab wann eine neue, günstigere Regelung gilt.

Nein. Verlangt eine gemeinnützige Bauvereinigung mehr als den Grundbetrag an Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, muss die Vorschreibung die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Fehlen sie, ist die Einhebung des höheren Beitrags unwirksam. Das betrifft Erst- und Neuvorschreibungen; schon vorher zulässig vorgeschriebene Beiträge mussten nicht neu vorgeschrieben werden.

Nein. Die Vorschrift der Wohnrechtsnovelle 1999 gilt nur, wenn ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nach ihrem Inkrafttreten erstmals oder neu vorgeschrieben oder angehoben wird. Beiträge, die schon vorher zulässig vorgeschrieben waren, mussten ab 1. September 1999 nicht noch einmal nach der neuen Fassung vorgeschrieben werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 37 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 14d WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 19 WGG Art. 1 § 22

Entscheidungstext

53 Absätze, 22.469 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.2020

Geschäftszahl

5Ob71/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. U* Z*, 2. V* Z*, beide vertreten durch Mag. Anneliese Markl, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin N*GmbH, *, vertreten durch Dr. Hans-Christian Lass, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 22 Abs 1 Z 1, Z 10 und Z 11 WGG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Jänner 2019, GZ 2 R 88/18g-67, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 12. Jänner 2018, GZ 11 Msch 23/12v-58, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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