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Darf ein Stichtag entscheiden, wer eine Leistung bekommt?

betrifft Versicherte, Eltern, Pensionisten, Anspruchsberechtigte
Der Gesetzgeber ist in seinen politischen Zielsetzungen frei. Gerade im Bereich der Sozialversicherung sind Stichtage unvermeidlich, auch wenn sie im Einzelfall Härten bringen. Eine Unterscheidung nach einem Stichtag verstößt daher grundsätzlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, und der Gesetzgeber darf festlegen, ab wann eine neue, günstigere Regelung gilt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (33 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum insofern zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsbereich sind Stichtagsregelungen in Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unvermeidlich, mögen sie auch in Einzelfällen Härten mit sich bringen. Eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung verstößt nicht grundsätzlich gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, weil es im Wesen einer Änderung materiell-rechtlicher Bestimmungen liegt, dass Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich nach der alten oder neuen Rechtslage behandelt werden. Es steht daher grundsätzlich auch in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers festzulegen, wann eine neue, den Versicherten begünstigende Bestimmung zu gelten hat. Hier: § 2 Abs 2 Z 1 KGG in Verbindung mit § 2 Abs 6 KGG idF BGBl I Nr 103/2001.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 19 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117654 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 33.

Im Gesetz

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