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Mussten alte Erhaltungsbeiträge nach der Gesetzesänderung neu vorgeschrieben werden?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Nutzungsberechtigte, Bauvereinigung
Nein. Die Vorschrift der Wohnrechtsnovelle 1999 gilt nur, wenn ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nach ihrem Inkrafttreten erstmals oder neu vorgeschrieben oder angehoben wird. Beiträge, die schon vorher zulässig vorgeschrieben waren, mussten ab 1. September 1999 nicht noch einmal nach der neuen Fassung vorgeschrieben werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 19.11.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Die Anordnung des § 14d Abs 4 WGG idF WRN 1999 ist nur im Fall einer Erst- oder Neuvorschreibung (Anhebung) der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Inkrafttreten der WRN 1999 anzuwenden. Schon vor dem Inkrafttreten der WRN 1999 zulässig vorgeschriebene EVB der zweiten oder dritten Stufe waren ab dem 1. 9. 1999 nicht neuerlich und gemäß der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 14d Abs 4 WGG vorzuschreiben.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133334 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

WGG idF WRN 1999 §14d Abs4

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Erhaltungsbeitrag bei Genossenschaftswohnungen

Nein. Verlangt eine gemeinnützige Bauvereinigung mehr als den Grundbetrag an Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, muss die Vorschreibung die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Fehlen sie, ist die Einhebung des höheren Beitrags unwirksam. Das betrifft Erst- und Neuvorschreibungen; schon vorher zulässig vorgeschriebene Beiträge mussten nicht neu vorgeschrieben werden.

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Ja. Hat die gemeinnützige Bauvereinigung eingehobene Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht innerhalb von zwanzig Kalenderjahren ab ihrer Einhebung für eine Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit verwendet, muss sie diese unverzüglich samt den gesetzlichen Zinsen zurückzahlen. Das betrifft alle bis 30. Juni 2016 eingehobenen Beiträge, auch jene der Grundstufe.

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