OGH 5 Ob 222/19m
Worum es ging: Darf das Gericht mehr abweisen, als angefochten wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie die Genehmigung mehrerer voneinander trennbarer baulicher Änderungen beantragt und war für Sie erkennbar auch eine teilweise Bewilligung sinnvoll, bleibt der unbekämpfte Teil bestehen. Bekämpfen die Antragsgegner nur einzelne bewilligte Änderungen, darf das Rekursgericht nicht den gesamten Antrag abweisen. Zwischen dem angefochtenen und dem unangefochtenen Teil besteht dann kein untrennbarer Zusammenhang.
Ob eine Änderung zulässig ist, wird immer nach dem einzelnen Fall beurteilt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen können, dass andere beeinträchtigt werden. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.
Haben die anderen Wohnungseigentümer einem Bauvorhaben zugestimmt und wird es danach umfassend geändert, etwa an eine andere Stelle verlegt, braucht die Änderung eine neuerliche Zustimmung aller. Nur so kann geprüft werden, wie stark die Interessen aller insgesamt beeinträchtigt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 10.11.2018, 4 Msch 26/13v-200
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 30.10.2019, 38 R 24/19i-211
Zitierte Paragrafen
MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
61 Absätze, 22.828 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2020
Geschäftszahl
5Ob222/19m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. DI K* A*, 2. A* A*, beide vertreten durch Mag. Claudia Vitek, Rechtsanwältin in Wien, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * als Antragsgegner, darunter 1. Mag. P* Z*, vertreten durch die Nemetz & Nemetz Rechtsanwalts-KG in Wien, 5. Dr. S* Z*, 6. Dr. C* H*, beide vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2019, GZ 38 R 24/19i-211, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 10. November 2018, GZ 4 Msch 26/13v-200, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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