Darf ich an meiner Eigentumswohnung etwas umbauen?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Nachbarn
Ob eine Änderung zulässig ist, wird immer nach dem einzelnen Fall beurteilt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen können, dass andere beeinträchtigt werden. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Bei der Zulässigkeit von Änderungen ist auf den Einzelfall abzustellen, wobei alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung zu berücksichtigen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Umwidmung von Supermarkt in Kindergarten.OGH 5 Ob 160/17s, 18.01.2018
- Hier: Liftanbau.OGH 5 Ob 228/16i, 23.05.2017
- Hier: Bauliche Umgestaltung und Umwidmung von Geschäftsräumen in insgesamt zehn Kfz‑Abstellplätze.OGH 5 Ob 13/14v, 21.02.2014
- Hier: Fläche von 5,4 m² unter Balkon.OGH 5 Ob 97/12v, 12.06.2012
- Im Einzelfall kann ein Flächenvergleich die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indizieren.OGH 5 Ob 97/12v, 12.06.2012
Alle 21 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile.OGH 4 Ob 109/11z, 20.09.2011
- Hier: Gesamtbetrachtung trotz teilweiser Zustimmung; geänderte Bauweise; Liftzubau.OGH 5 Ob 143/11g, 25.08.2011
- § 16 Abs 2 WEG räumt dem Außerstreitrichter bei Beurteilung eines wichtigen Interesses an der Änderung einen weiten Wertungs‑ und Ermessensspielraum ein.OGH 5 Ob 73/10m, 27.05.2010
- Eine beabsichtigte Änderung ist jeweils am status quo zu messen.OGH 5 Ob 60/09y, 07.07.2009
- Bei einer solchen Entscheidung besteht ein Ermessensspielraum.OGH 5 Ob 71/09s, 09.06.2009
- Hier: Widmungsänderung eines „Geschäftslokals" als gastgewerbliches Vereinslokal bei bereits im Haus bestehendem Gastgewerbebetrieb.OGH 5 Ob 81/08k, 26.08.2008
- Sowohl im Fall der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs, wenn bisher kein solcher Betrieb im Wohnungseigentumshaus situiert war, als auch im Fall der Errichtung eines zweiten solchen Betriebs bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs kommt es auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an. Die rechtliche Annahme, ein zweiter gastgewerblicher Betrieb sei jedenfalls - unbeschadet tatsächlicher oder zu befürchtender Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer - nicht genehmigungsfähig, ist nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt.OGH 5 Ob 81/08k, 26.08.2008
- Auf die mit einem Gastbetrieb erfahrungsgemäß verbundenen und daher zu erwartenden Begleiterscheinungen und Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer kommt es nur dann an, wenn die Änderungen noch nicht durchgeführt und der Betrieb noch nicht aufgenommen ist. Wenn der Betrieb schon genehmigt und aufgenommen wurde, sind die konkreten Gegebenheiten, die bereits abschließend beurteilt werden können, maßgeblich.OGH 5 Ob 81/08k, 26.08.2008
- Solange der dem Rechtsanwender eingeräumte Ermessensspielraum nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.OGH 5 Ob 180/08v, 26.08.2008
- Für jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes (und damit auch für die Änderung des Gegenstandes oder der Betriebsform seines Unternehmens) gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer kollidiert; ganz besonders gilt dies für die Änderung des in einem Geschäftslokal betriebenen Unternehmens, da es in der Natur der Sache liegt (und daher bei der Geschäftsraumwidmung eines Wohnungseigentumsobjektes schon vorherzusehen ist), dass sich ein Unternehmer - will er erfolgreich sein - stets den Erfordernissen des Marktes und den sonstigen wirtschaftlichen Bedingungen anpassen muss.OGH 5 Ob 2075/96z, 30.04.1996
- Hier: Beabsichtigter Bau einer Terrasse von der Eigentumswohnung samt Abgang in den gemeinsam benützten Garten; eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer steht diesem Begehren unter anderem wegen vermehrter Geräuschbelästigung und Geruchsbelästigung und verschlechteter Gartenbenützung entgegen.OGH 5 Ob 30/94, 22.03.1994
- Die entsprechenden Begleiterscheinungen eines durchschnittlichen Gaststättenbetriebes stellen eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen dar.OGH 5 Ob 114/85, 28.01.1986
- Hier: Anbringung eines Arztschildes an Balkonbrüstung.OGH 5 Ob 63/82, 18.10.1983
- Hier: Umgestaltung eines Dachbodenraumes in eine Wohnung.OGH 5 Ob 14/83, 03.05.1983
- Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen sind diese nicht für sich, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, sodass eine Einordnung der einzelnen Änderungen in die Kategorien der Z 1 bis 3 des § 13 Abs 2 WEG und deren gesonderte Beurteilung nach den jeweils für die einzelne Kategorie aufgestellten Erfordernissen allein nicht zielführend sein kann.OGH 5 Ob 47/81, 22.12.1981
- Insbesondere auch die Frage, ob und in welchem Ausmaß der beabsichtigte Ausbau des Dachgeschosses tatsächlich schon bei der Berechnung der von den anderen Miteigentümern entrichteten Kaufpreises Berücksichtigung gefunden hat.OGH 4 Ob 576/80, 01.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083309 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 5 Ob 68/21t, 14.06.2021, Fall aus Wien
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Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
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