OGH 8 ObA 48/20x
Worum es ging: Darf ich Kunden meines Mitbewerbers planmäßig abwerben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Der Geschäftsumfang lässt sich gewöhnlich nur auf Kosten der Mitbewerber vergrößern; deshalb gehört es zum Wettbewerb, in fremde Kundenkreise einzudringen, und das attraktivere Angebot soll sich durchsetzen. Auch zielbewusstes und systematisches Abwerben ist für sich allein noch nicht unzulässig.
Eine Klausel, die Ihnen nach dem Ausscheiden verbietet, Mandanten oder Kunden Ihres früheren Arbeitgebers zu betreuen, gilt als Konkurrenzklausel. Das gilt gleichermaßen, wenn Sie danach angestellt oder selbständig tätig sind. Für solche Klauseln gelten daher dieselben gesetzlichen Grenzen wie für andere Konkurrenzklauseln.
Das gesetzliche Verbot für Mitarbeiter in Wirtschaftstreuhandberufen und die Konkurrenzklausel im Angestelltenrecht verfolgen einen ähnlichen Zweck. Beide schützen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse des Dienstgebers. Zwischen den für ihn tätigen Personen und den ständig betreuten Klienten entsteht nämlich oft ein Vertrauensverhältnis, das eine Abwerbung erleichtert.
Es gilt von Gesetzes wegen, solange das Rechtsverhältnis mit dem Berufsberechtigten dauert, und endet mit dessen Beendigung. Für Angestellte ist es keine gesetzliche Konkurrenzklausel für die Zeit danach, sondern eine berufsspezifische Ausformung des Wettbewerbsverbots während des aufrechten Dienstverhältnisses.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 27.02.2020, 6 Ra 5/20g-27
Zitierte Paragrafen
ASVG § 45 AngG Art. 1 § 36 AngG Art. 1 § 7 ZPO § 52
Entscheidungstext
43 Absätze, 9.683 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.11.2020
Geschäftszahl
8ObA48/20x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* G*, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. B* R*, 2. I* R*, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 15.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2020, GZ 6 Ra 5/20g-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. September 2019, GZ 24 Cga 1/18h-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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