Darf ich Kunden meines Mitbewerbers planmäßig abwerben?
günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Vertreter, Mitbewerber, Kunden
Ja. Der Geschäftsumfang lässt sich gewöhnlich nur auf Kosten der Mitbewerber vergrößern; deshalb gehört es zum Wettbewerb, in fremde Kundenkreise einzudringen, und das attraktivere Angebot soll sich durchsetzen. Auch zielbewusstes und systematisches Abwerben ist für sich allein noch nicht unzulässig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 23.11.2020 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers an sich ist nicht wettbewerbswidrig; da sich der Geschäftsumfang gewöhnlich nur auf Kosten der Mitbewerber vergrößern lässt, gehört es zum Wesen des Wettbewerbes, dass der Gewerbetreibende in den fremden Kundenkreis einzudringen versucht und dass sich dabei das attraktivere Angebot durchsetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern.OGH 4 Ob 42/14a, 20.05.2014
- Hier: Werbung im „Geschäftslokal“ (Zügen) der Konkurrentin für eigene Beförderungsleistungen.OGH 4 Ob 1/13w, 12.02.2013
- Hier: „Bestpreisgarantie“ mit dem Anbot, einen allenfalls günstigeren Inseratenpreis eines Mitbewerbers zu übernehmen.OGH 4 Ob 39/12g, 27.03.2012
- Wer Gäste eines Mitbewerbers durch unwahre Angaben über dessen Preise für das eigene Unternehmen abwirbt, beeinträchtigt den freien Willensentschluss des Kunden mit unlauteren Mitteln, verfälscht den Wettbewerb und verstößt damit gegen § 1 UWG.OGH 4 Ob 126/06t, 28.09.2006
- Erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Kunden während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht.OGH 4 Ob 10/02b, 09.04.2002
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten. Gleiches gilt für die Auswertung der dem Erstbeklagten bekannten Vertragsbedingungen, sofern er sich deren Kenntnisse nicht mit unlauteren Mitteln, wie durch Mitnahme von Kopien wichtiger Geschäftsunterlagen zur späteren Verwendung im Konkurrenzunternehmen, verschafft hat.OGH 8 ObA 346/99m, 30.03.2000
- Wettbewerbswidrig wird es erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen.OGH 4 Ob 2345/96y, 26.11.1996
- Hier: Kein sittenwidriges Abfangen von Kunden eines Stiftrestaurants, wenn ein Mitbewerber auf dem rund 85 m davon entfernten (öffentlichen) Stiftsparkplatz bei Reisenden und Buschauffeuren zum Besuch seines Restaurants wirbt.OGH 4 Ob 2244/96w, 15.10.1996
- Durch das Dazwischenschieben des Mitbewerbers wird ein sachlicher Leistungsvergleich ausgeschlossen, so dass das Abfangen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist; doch kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die räumliche Situation an, ob tatsächlich ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert wird.OGH 4 Ob 2244/96w, 15.10.1996
- Dass eine allgemeine Werbemaßnahme auch vor dem Geschäft eines Konkurrenten fortgesetzt wird, bildet demnach noch kein Indiz für die Absicht, gerade in den Kundenkreis dieses Konkurrenten eindringen und ihn damit schädigen zu wollen. Gleiches gilt beim Verteilen von Reklamematerial auch dann, wenn die Geschäfte des Werbenden und des Konkurrenzunternehmens in unmittelbarer Nähe liegen. Dass die Reklamezettel des Werbenden auch in der Nähe des Geschäfts eines Konkurrenten und damit an dessen Kunden verteilt werden, liegt dann in der räumlichen Nähe der Geschäfte und sagt für sich allein nichts darüber aus, dass die Werbemaßnahme in der Absicht gesetzt wurde, gerade in den Kundenkreis des unmittelbar benachbarten Konkurrenten einzudringen und diesen zu behindern. Denn bei einer derartigen räumlichen Nähe sind die Kunden des Konkurrenten auch potentielle Kunden des Werbenden.OGH 4 Ob 4/96, 16.01.1996
- Auch zielbewusstes und systematisches (planmäßiges) Abwerben fremder Kunden ist für sich allein noch nicht wettbewerbswidrig.OGH 4 Ob 92/93, 27.07.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078521 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 22.
- OGH 8 ObA 48/20x, 23.11.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 78/17z, 27.07.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §1 D3f
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