OGH 9 ObA 72/20h
Worum es ging: Kann ich die Nichtigkeit noch beim Höchstgericht geltend machen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.
Ja. Eine Entsendebestätigung A1 aus dem Herkunftsstaat ändert nichts an den österreichischen Regeln über die Urlaubskasse für Bauarbeiter, weil der arbeitsrechtliche Urlaubsanspruch nicht zur sozialen Sicherheit zählt. Diese Regeln schränken die Dienstleistungsfreiheit nicht unzulässig ein, sofern eine Doppelbelastung des Arbeitgebers für dieselben Zeiträume vermieden wird.
Nein. Dass Ihre Arbeitnehmer im Entsendestaat gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche auf Urlaubsentgelt gegen Sie haben, ist keiner Einbeziehung in ein vergleichbares Sozial- oder Urlaubskassensystem gleichzuhalten. Eine Ausnahme von den österreichischen Beiträgen entsteht dadurch nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.06.2020, 9 Ra 94/19p-29
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 519
Entscheidungstext
35 Absätze, 10.177 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Geschäftszahl
9ObA72/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei BUAK Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse, Kliebergasse 1A, 1050 Wien, vertreten durch Mag. Vera Noss, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei L***** S.A., *****, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 82.095,14 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2020, GZ 9 Ra 94/19p-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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