Kann ich es bekämpfen, wenn meine Nichtigkeitsberufung verworfen wurde?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 18.08.2026 (405 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann - auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde - weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beurteilung von Nichtigkeitsgründen hat stets nach Prozessrecht zu erfolgen und ist nicht mittels Rechtsrüge bekämpfbar.OGH 8 Ob 3/19b, 24.09.2019
- Verneinte Nichtigkeit wegen behaupteten Verstoßes gegen § 68 Abs 1 ASGG.OGH 10 ObS 46/13g, 16.04.2013
- Hier: Rechtswirksamkeit der Klagszustellung nach der EuZVO von den Vorinstanzen bejaht.OGH 4 Ob 207/11m, 27.03.2012
- Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach § 528 ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des § 519 ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht.OGH 4 Ob 160/11z, 20.12.2011
- Hier: Streitanhängigkeit.OGH 7 Ob 188/11i, 12.10.2011
Alle 56 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO von den Vorinstanzen bejaht.OGH 4 Ob 79/11p, 20.09.2011
- Ein nationales Gericht ist auch nicht verpflichtet, eine allenfalls gegen Unionsrecht verstoßende rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn die nationalen Vorschriften dies nicht erlauben.OGH 4 Ob 79/11p, 20.09.2011
- Mit der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird stets die unrichtige rechtliche Beurteilung des Meritums geltend gemacht, während die Beurteilung von Nichtigkeitsgründen stets nach Prozessrecht zu erfolgen hat und nicht mittels Rechtsrüge bekämpfbar ist.OGH 6 Ob 273/08b, 15.01.2009
- Die im Revisionsrekurs bekämpfte Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden; stellt sie doch die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Gericht zweiter Instanz dar, die zufolge der - jedenfalls in diesem Zusammenhang weiterhin gebotenen - analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend zu machen ist.OGH 7 Ob 104/07f, 20.06.2007
- Die schon vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann schon nach § 519 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.OGH 6 Ob 58/06g, 09.03.2006
- Der Beschluss des Berufungsgerichtes auf Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO unanfechtbar.OGH 8 Ob 192/00v, 07.09.2000
- Hier: Wenngleich das Rekursgericht mit seiner den Zurückweisungsbeschluss bestätigenden Entscheidung implizit die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit verneint hat, ist in Wahrheit die begehrte Fortsetzung des Verfahrens - wenngleich bei einem anderen Gericht - verweigert worden.OGH 1 Ob 33/99f, 27.08.1999
- Unanwendbar ist dieser Grundsatz nur dann, wenn die zweite Instanz infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat.OGH 1 Ob 140/99s, 05.08.1999
- Streitanhängigkeit.OGH 9 ObA 22/98w, 11.03.1998
- Umsoweniger kann eine Anfechtung erfolgreich sein, wenn nicht Nichtigkeit sondern nur Aktenwidrigkeit des Berufungsgerichtes, sohin ein Mangel, der die in § 477 Abs 1 ZPO vorausgesetzte Bedeutung nicht erreicht, behauptet wird.OGH 9 Ob 391/97h, 28.01.1998
- Damit muss auch die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der die Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde, als unanfechtbar angesehen werden, weil eine solche Entscheidung im Außerstreitverfahren die Verneinung einer Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Rekursgericht enthält.OGH 7 Ob 2242/96y, 09.10.1996
- Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann dann vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden, wenn die Nichtigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache verworfen wurde und daraus Feststellungsmängel resultieren.OGH 5 Ob 2102/96w, 24.09.1996
- siehe SZ 66/177 = 1 Ob 21, 22/93.OGH 1 Ob 44/95, 25.06.1996
- Hier: Frage der inländischen Gerichtsbarkeit.OGH 9 Ob 1548/95, 10.05.1995
- Diese Anfechtungsbeschränkung muss sich dann aber auch auf Beschlüsse im Verfahren außer Streitsachen erstrecken, deren Gegenstand ein Sachantrag oder ein sonstiges Rechtsschutzbegehren einer Partei ist.OGH 4 Ob 504/94, 11.01.1994
- Gleiches gilt auch für die Verneinung eines vom Berufungsgericht von Amts wegen geprüften und verneinten Nichtigkeitsgrundes, auch wenn dies nicht im Spruch der Berufungsentscheidung, sondern bloß in den Entscheidungsgründen geschehen ist.OGH 8 Ob 575/93, 09.09.1993
- Das muss jedenfalls für die Bekämpfung solcher rekursgerichtlicher Beschlüsse gelten, mit denen über Sachanträge beziehungsweise Rechtsschutzbegehren von Parteien abgesprochen wurde.OGH 1 Ob 580/92, 09.06.1992
- Dies gilt auch in solchen Verfahren, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind.OGH 5 Ob 530/91, 28.05.1991
- Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht für die Fälle, in denen über die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes negativ erkannt wird, an. Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren aber im Rekursverfahren einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre.OGH 9 ObA 98/91, 08.05.1991
- Die Neufassung des § 519 ZPO durch die WGN 1989 hat daran nicht geändert.OGH 4 Ob 18/91, 12.03.1991
- Gilt analog auch für Beschlüsse des Rekursgerichts.OGH 3 Ob 12/89, 25.01.1989
- Solche Beschlüsse fallen nicht unter die in § 521a ZPO aufgezählten, sodass auch die Rekursbeantwortung unzulässig ist.OGH 7 Ob 587/88, 30.06.1988
- Auch nicht mit außerordentlicher Revision.OGH 5 Ob 53/87, 23.06.1987
- Auch nach ZVN 1983.OGH 5 Ob 147/86, 14.10.1986
- Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, eine zweitinstanzliche sachliche Entscheidung über das Nichtvorliegen eines angeblichen Begründungsmangels, der die im § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vorausgesetzte Bedeutung nicht erreicht, nachzuprüfen.OGH 6 Ob 615/82, 24.11.1982
- Hier: Behauptete Nichtigkeit des Urteiles des Erstgerichtes und des diesem vorangegangenen Widerspruchsverfahrens wegen vermeintlicher Verspätung des Widerspruchs beziehungsweise deshalb eingetretener Rechtskraft des Exekutionsbewilligungsbeschlusses.OGH 3 Ob 118/81, 10.03.1982
- Das Berufungsgericht kann in einem solchen Fall nicht durch Beifügung eines Rechtskraftvorbehalts eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnen. Ein trotzdem gesetzter Rechtskraftvorbehalt ist wirkungslos.OGH 6 Ob 599/81, 16.12.1981
- Nach einem zwingenden Größenschluss ist daher umso weniger die Verneinung eines vom Gesetz als weniger gewichtig angesehenen Verfahrensmangels erster Instanz durch das Berufungsgericht einer inhaltlichen Nachprüfung durch den OGH zu unterziehen.OGH 6 Ob 2/80, 01.07.1981
- Verneint das Berufungsgericht aber nur das Vorliegen von Verfahrensverstößen, die das Gesetz nicht für so schwerwiegend erachtet, als dass sie Nichtigkeit bewirken sollten, dann muss diese berufungsgerichtliche Beurteilung nach einem Größenschluss umso eher einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen bleiben (unter Ablehnung von Fasching IV, 306).OGH 6 Ob 773/80, 17.06.1981
- Auch mit der Rechtsrüge kann die vom Berufungsgericht in der Begründung seines Beschlusses über die Verwerfung der wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung dargelegte Rechtsansicht nicht bekämpft werden.OGH 2 Ob 72/81, 12.05.1981
- Auch wenn die behauptete Nichtigkeit nur in den Gründen der Entscheidung verneint wurde.OGH 7 Ob 507/79, 19.04.1979
- Auch wenn eine Nichtigkeitsberufung nicht ausdrücklich erhoben, das Vorbringen in der Berufung aber nur als Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Abs 1 Z 6 verstanden werden kann und das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils zu den entsprechenden Argumenten Stellung genommen und diese vereint hat.OGH 4 Ob 574/78, 10.04.1979
- Auch dann, wenn die Nichtigkeitsberufung nur den stattgebenden Teil des Ersturteils bekämpft hat.OGH 1 Ob 562/78, 26.04.1978
- Verwerfung einer wegen angeblich mangelnder Parteifähigkeit erhobenen Nichtigkeitsberufung.OGH 8 Ob 520/77, 27.04.1977
- Die durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes erfolgte Verneinung der Unzulässigkeit des Rechtsweges kann auch von Amts wegen nicht mehr geprüft werden.OGH 4 Ob 536/75, 10.06.1975
- VollmachtsmangelOGH 5 Ob 27/75, 18.03.1975
- Auch dann, wenn der Verwerfungsbeschluss mit Revision bekämpft wird.OGH 6 Ob 219/74, 06.03.1975
- Rechtsweg (Abgrenzung Streitverfahren - Konkursverfahren).OGH 1 Ob 25/75, 19.02.1975
- Die Anwendung des § 510 Abs 2 ZPO ist daher ausgeschlossen, weil nur maßgebend ist, dass ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer und damit rechtskräftig gewordener Beschluss des Berufungsgerichtes vorliegt.OGH 2 Ob 218/74, 19.09.1974
- Auch wenn die erste Instanz über Einrede der Streitanhängigkeit (§ 261 Abs 1 ZPO) nicht entschied, die zweite Instanz Streitanhängigkeit verneint.OGH 3 Ob 163/74, 17.09.1974
- Zulässigkeit des Rechtsweges.OGH 5 Ob 160/74, 04.09.1974
- Der als Revision bezeichnete Rekurs ist unzulässig.OGH 3 Ob 71/74, 23.04.1974
- Hier: Verneinung des Vorliegens einer Nichtigkeit in den Gründen der Berufungsentscheidung; auch keine amtswegige Wahrnehmung der Nichtigkeit mehr möglich.OGH 1 Ob 183/73, 19.12.1973
- Auch wenn die Entscheidung über die Prozesseinrede in das Urteil aufgenommen wurde.OGH 4 Ob 65/73, 09.10.1973
- Verwerfung einer wegen Zulässigkeit des Rechtsweges und Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes erhobenen Revision.OGH 4 Ob 95/72, 30.01.1973
- Hier: Wurde das Vorliegen der von der Klägerin erst in der Berufungsverhandlung behaupteten Nichtigkeit des Ersturteils, die von ihr daraus gefolgert wird, dass es angeblich von einem anderen als dem nach der in Betracht kommenden Geschäftsverteilung vorgesehenen Richter gefällt worden sei, bloß in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils verneint, ohne dass darüber gemäß § 473 Abs 1 ZPO ein Beschluss gefasst worden wäre. Die Revision wurde, soweit sie den Anfechtungsgrund der Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.OGH 7 Ob 169/72, 20.09.1972
- Auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines anderen Anfechtungsgrundes wie hier einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens.OGH 7 Ob 66/72, 05.04.1972
- Verwerfung einer wegen mangelnder Prozessfähigkeit erhobenen Nichtigkeitsberufung.OGH 5 Ob 81/71, 01.09.1971
- Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren.OGH 4 Ob 33/71, 08.06.1971
- ZwischenentscheidungenOGH 7 Ob 3/66, 19.01.1966
- Daran vermag auch die Behauptung des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst ebenfalls eine Nichtigkeit nach §§ 477 Z 9, 503 Z 1, 514 Abs 2 ZPO unterlaufen.OGH 6 Ob 292/62, 31.10.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043405 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 405.
- OGH 7 Ob 67/26t, 18.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 61/26f, 12.05.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 154/25s, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 215/24g, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 106/25a, 07.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 125/24d, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 196/24s, 27.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 194/24x, 27.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 202/24y, 27.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 66/24i, 14.01.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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