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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2020 · Fall aus Kärnten

OGH 1 Ob 49/20t

Worum es ging: Was passiert mit der Vermögensaufteilung, wenn mein Ex-Partner insolvent ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Vermögens fallen in die Insolvenzmasse und werden nach den Regeln des Insolvenzverfahrens behandelt. Richten sie sich nicht ohnehin auf Geld, können sie nur als Geldforderung zum Schätzwert angemeldet werden.

Wurde das Verfahren erst im Rechtsmittelverfahren unterbrochen, richten Sie den Antrag auf Fortsetzung zunächst an das Erstgericht, solange dort noch Schritte offen sind. Sobald der Akt an das Rechtsmittelgericht vorgelegt wurde, ist der Antrag dort einzubringen.

Wird über das Vermögen eines der früheren Ehepartner ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird ein laufendes Aufteilungsverfahren unterbrochen. Es bleibt aber nicht bis zum Ende der Insolvenz liegen: Nach der Prüfungstagsatzung kann es auf Antrag wieder aufgenommen werden. Einen Vorrang vor den anderen Gläubigern haben Sie dabei nicht.

Wurde Ihr Verfahren erst unterbrochen, nachdem der Akt schon an das Rechtsmittelgericht gegangen war, entscheidet dieses über den Antrag auf Fortsetzung. Liegt die Sache beim Obersten Gerichtshof, nimmt dieser das Verfahren wieder auf.

Ja. Wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgehoben und die Sache zur Ergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen, bleiben die Wirkungen der Eröffnung vorerst bestehen. Sie enden erst, wenn der Antrag rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen ist. Liegen die Voraussetzungen doch vor, wird bloß ausgesprochen, dass die Wirkungen aufrecht bleiben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

IO § 113

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.897 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Geschäftszahl

1Ob49/20t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S*, vertreten durch die Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH, Klagenfurt, gegen den Antragsgegner K*, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. August 2019, GZ 4 R 357/18v-166, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 22. Oktober 2018, GZ 1 Fam 13/17d-125, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. November 2018, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antragstellerin wird aufgetragen, ihren Fortsetzungsantrag binnen 4 Wochen durch Bescheinigung der Voraussetzungen für den Wegfall des Unterbrechungsgrundes sowie durch klare Bezeichnung des Antragsgegners zu verbessern.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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