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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2020 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 215/20d

Worum es ging: Schützt mich das Recht vor Eingriffen in meinen Körper?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein Persönlichkeitsrecht, das die Rechtsordnung uneingeschränkt anerkennt. Es wirkt gegenüber jedermann und nicht nur gegenüber einem bestimmten Vertragspartner.

Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Unterlässt er das, haftet er für den entstandenen Schaden.

Rechte wie Leben, Gesundheit und Eigentum sind gegenüber jedermann geschützt. Schon ihre Gefährdung ist grundsätzlich verboten.

Wer sich bewusst einer Gefahr aussetzt, handelt auf eigene Gefahr. Das nimmt dem Verhalten des anderen die Rechtswidrigkeit aber nur dann, wenn diesen keine Schutzpflichten Ihnen gegenüber treffen und Sie sich selbst schützen konnten. Bestehen solche Schutzpflichten und werden sie nicht eingehalten, handelt der andere rechtswidrig.

Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.

Ja. Aus dem Gesetz ergibt sich ein Persönlichkeitsrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das gegenüber jedermann wirkt. Ob sich daraus auch ein Verbot ableiten lässt, bestimmte Grundstücke zu betreten, hat das Gericht offengelassen.

Ja. Es besteht die allgemeine Rechtspflicht, niemanden in seiner Sicherheit zu gefährden; daraus werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet, die auch fremdes Eigentum schützen. Besondere Vorschriften, etwa des Baurechts, können diese Pflicht ergänzen, niemals aber ersetzen. Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die nötigen Vorkehrungen treffen und beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat.

Ja. Widersprechen einander die Feststellungen so, dass Ihr Fall rechtlich nicht abschließend beurteilt werden kann, ist das ein Mangel von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hebt die Entscheidungen dann auf und schickt die Sache an das Erstgericht zurück.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

32 Absätze, 11.967 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Geschäftszahl

1Ob215/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj J*****, vertreten durch Dr. Alexander Katholnig, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Entstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen 11.519,10 EUR sowie Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil und den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. August 2020, GZ 1 R 224/19a-63, womit das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 18. Oktober 2020, GZ 1 C 149/18m-42, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision und dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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