Zum Inhalt springen

Wie weit reicht die Pflicht, Wege sicher zu halten?

betrifft Geschädigte, Grundstückseigentümer, Betreiber, Gäste
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (97 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 33 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023487 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 97.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Zumutbarkeit von Sicherungspflichten
Schadenersatz · Grenzen der Verkehrssicherungspflicht
Schadenersatz · Zumutbarkeit für den Wegehalter
Schadenersatz · Zumutbare Vorkehrungen gegen Gefahren
Schadenersatz · Umfang der Streupflicht