Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.12.2020 · Fall aus Salzburg

OGH 10 Ob 48/20m

Worum es ging: Zu welchem Zeitpunkt wird der Wert der Sache bestimmt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Wert der gekauften Sache ist auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln.

Die Regel über die Aufhebung eines Vertrags wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung gilt auch für Miet- und Pachtverträge.

Ja. Wegen Verkürzung über die Hälfte kann ein Vertrag schon vor seiner Erfüllung angefochten werden. Sie müssen also nicht abwarten, bis geleistet wurde.

Wenn eine gekaufte Sache mangelhaft ist, können Sie Gewährleistung verlangen. Haben Sie außerdem viel zu viel bezahlt, können Sie den Vertrag zusätzlich wegen dieses Missverhältnisses angreifen. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.

Ist die gekaufte Sache wegen eines Mangels weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert, können Sie die Aufhebung des Kaufs verlangen. Dass derselbe Mangel auch Gewährleistungsansprüche auslösen könnte, hindert Sie daran nicht.

Ja. Wer weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten hat, kann den Vertrag aufheben lassen. Das gilt bei allen Verträgen mit Leistung und Gegenleistung, also auch dann, wenn der Vertrag überwiegend eine Arbeitsleistung betrifft.

Wenn geprüft wird, ob Sie viel zu viel bezahlt haben, bleiben jedenfalls jene Mängel außer Betracht, die erst bei der Erfüllung später entstanden sind. Maßgeblich ist der Wert ohne diese späteren Mängel.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 934 ZPO § 502

Entscheidungstext

46 Absätze, 14.217 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.2020

Geschäftszahl

10Ob48/20m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Katharina Bleckmann, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 8.817,12 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 9. September 2020, GZ 22 R 164/20a-45, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 15. Juni 2020, GZ 26 C 234/19v-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 8.817,12 EUR samt 4 % Zinsen seit 18. 3. 2019 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail