ABGB § 934
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Auch Kunstwerke wie eine gotische Heiligenfigur haben einen Marktwert. Deshalb kann ihr Verkauf angefochten werden, wenn der Preis weniger als die Hälfte des wahren Wertes betrug.
Maßgeblich ist der Verkehrswert, also der Marktpreis, und nicht jener Einheitswert, der für Steuern und andere öffentliche Abgaben gilt. Der Verkehrswert ist der Preis, der bei einem Verkauf im redlichen Geschäftsverkehr üblicherweise erzielt werden kann.
Wenn Sie von einem Vertrag zurücktreten, müssen beide Seiten zurückgeben, was sie erhalten haben. Diese Rückgabe erfolgt Zug um Zug, also nur gegen die gleichzeitige Rückgabe der anderen Seite. Sie müssen sich im Verfahren aber ausdrücklich darauf berufen.
Ein Vertrag ist nicht schon deshalb ungültig, weil Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich nicht gleichwertig sind. Anders ist es nur, wenn jemand eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder Ähnliches ausgenützt hat.
Wenn Sie einen Vertrag wegen eines überhöhten Preises bekämpfen wollen, reicht die bloße Behauptung nicht aus, das Entgelt sei zu hoch. Sie müssen darlegen, worin das Missverhältnis konkret liegt. Sonst hat weder der Vorwurf des Wuchers noch jener der Verkürzung über die Hälfte Erfolg.
Die Regel über die Aufhebung eines Vertrags wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung gilt auch für Miet- und Pachtverträge.
Ob Sie als Mieter für die Untervermietung zu viel verlangen, wird an derselben Grenze gemessen wie bei einem Geschäft, bei dem eine Seite weniger als die Hälfte des Werts erhält. Ist die Untermiete auf eine bestimmte Zeit vereinbart, wird diese Dauer zugrunde gelegt. Sonst rechnet man mit einer angenommenen Dauer von fünf Jahren.
Wenn eine gekaufte Sache mangelhaft ist, können Sie Gewährleistung verlangen. Haben Sie außerdem viel zu viel bezahlt, können Sie den Vertrag zusätzlich wegen dieses Missverhältnisses angreifen. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.
Ist die gekaufte Sache wegen eines Mangels weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert, können Sie die Aufhebung des Kaufs verlangen. Dass derselbe Mangel auch Gewährleistungsansprüche auslösen könnte, hindert Sie daran nicht.
Ja. Wer weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten hat, kann den Vertrag aufheben lassen. Das gilt bei allen Verträgen mit Leistung und Gegenleistung, also auch dann, wenn der Vertrag überwiegend eine Arbeitsleistung betrifft.
Ob jemand um mehr als die Hälfte verkürzt wurde, richtet sich nach dem gemeinen Wert der Sache. Damit ist ihr gewöhnlicher Preis gemeint, also der Ankaufs- oder Verkaufswert, der Ertragswert oder der Kostenwert.
Wer bei einem Geschäft nicht einmal die Hälfte des Wertes erhalten hat, muss das innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend machen. Diese Frist gilt auch dann, wenn sich das Missverhältnis nur auf eine einzelne Vertragsklausel bezieht und diese erst nach Ablauf der drei Jahre angewendet wird.
Nein. Die Aufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte müssen Sie bei Gericht geltend machen, mit Klage oder als Einrede; erst das Urteil hebt den Vertrag auf, sofern sich die Parteien nicht einigen. Die Aufhebung wirkt auf den Vertragsabschluss zurück, und nach der neueren Rechtsprechung gilt der Vertrag dann so, als wäre er nie geschlossen und nie Eigentum erworben worden.
Grundsätzlich nein. Leibrentenverträge sind Glücksverträge, weil offen ist, wie lange die Rente zu zahlen sein wird; die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ist deshalb ausgeschlossen. Anders liegt es, wenn schon beim Abschluss feststeht, dass der Berechtigte selbst bei höchstmöglicher Lebenserwartung weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten wird. Wegen Wucher oder Sittenwidrigkeit bleibt eine Anfechtung möglich.
Ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Wert der gekauften Sache ist auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln.
Unter dem gemeinen Wert einer Sache versteht man ihren Marktwert. Gemeint ist also der Preis, der beim Verkauf zu erzielen ist.
Wenn das Element des Zufalls bei dem Vertrag nur eine untergeordnete Rolle spielt oder ganz in den Hintergrund tritt, greift der Ausschluss für Glücksverträge nicht. Das ist der Fall, wenn schon beim Abschluss feststeht, dass der Rentenberechtigte selbst bei der möglichen Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten wird. Ist die Gesundheit der Übergeberin eingeschränkt, ist auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen.
Nicht ohne weiteres. Aus einer bloß formularmäßigen Erklärung, man kenne den wahren Wert der Sache und schließe den Vertrag aus besonderer Vorliebe, weshalb man auf die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte verzichte, kann nicht schon auf die Gültigkeit dieses Verzichts geschlossen werden.
Drei Jahre ab dem Vertragsabschluss. Diese Frist läuft auch dann, wenn die Sache noch beim Verkäufer ist, wenn der Vertrag noch behördlich genehmigt werden muss oder wenn er unter einer aufschiebenden Bedingung steht. Ist sie abgelaufen, können Sie das auch nicht mehr einwenden.
Ja. Erklärt der Beklagte, den auf den vollen Wert fehlenden Betrag nachzuzahlen, muss das Gericht das im Urteil berücksichtigen. Die Erklärung muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung abgegeben werden; ein genauer Betrag muss dabei nicht genannt werden.
Ja. Wegen Verkürzung über die Hälfte kann ein Vertrag schon vor seiner Erfüllung angefochten werden. Sie müssen also nicht abwarten, bis geleistet wurde.
Ja. Auch nach Auflösung des Pachtvertrags können Sie einer Klage auf Zahlung des Pachtzinses entgegenhalten, dass Sie um mehr als die Hälfte verkürzt wurden, und verlangen, dass der Wert der von Ihnen bezogenen Früchte gegen den bereits bezahlten Pachtzins aufgerechnet wird.
Geschäfte, die Sie abschließen, bevor Sie Ihren Betrieb eröffnen, um diesen erst vorzubereiten, gehören noch nicht zu diesem Betrieb. Sie sind dabei noch Verbraucher und bleiben es auch dann, wenn Sie mit der Eröffnung Unternehmer werden. Solche Geschäfte können Sie daher anfechten, wenn Sie um mehr als die Hälfte des Wertes verkürzt wurden.
Sie selbst. Wer sich darauf beruft, weniger als die Hälfte des Werts erhalten zu haben, muss diese Verkürzung beweisen. Behauptet die Gegenseite, dass dieser Anspruch ausgeschlossen ist, trifft dafür sie die Beweislast.
Wenn geprüft wird, ob Sie viel zu viel bezahlt haben, bleiben jedenfalls jene Mängel außer Betracht, die erst bei der Erfüllung später entstanden sind. Maßgeblich ist der Wert ohne diese späteren Mängel.
Dann kommt es auf den Ertrag oder auf die Herstellungskosten an. Grundsätzlich zählt der Marktpreis, also der Wert, den die Sache nach Zeit und Ort gewöhnlich hat. Fehlt ein echter Markt oder steht er im Verdacht ungerechter Preisbildung, wird auf diese Ersatzgrößen abgestellt.
Wird über Ihren Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird aus Ihrem Begehren auf Aufhebung des Vertrags ein Geldanspruch. Diesen müssen Sie mit dem geschätzten Wert im Insolvenzverfahren anmelden. Eine eigene Klage auf Aufhebung des Vertrags ist weder nötig noch zulässig.
Wenn Sie den Vertrag anfechten können, weil Sie viel zu viel bezahlt haben, bleibt dieses Recht bestehen. Verbessert die Gegenseite die Sache nachträglich, ändert das daran nichts.
Wenn geprüft wird, ob Preis und Wert stark auseinanderfallen, bleibt ein späterer Schaden außer Betracht, der auf einen bereits beim Vertragsabschluss vorhandenen Mangel zurückgeht. Solche Folgeschäden zählen bei der Ermittlung des Werts der Sache jedenfalls nicht mit.
In der Regel nicht. Entscheidend ist, welchen Ausspruch Sie nach dem Sinn Ihres Vorbringens verlangen, und nicht der Wortlaut des Begehrens. Das Gericht kann ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit auch von sich aus als Begehren auf Aufhebung des Vertrags auffassen und neu formulieren.